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8 157. e. Gesetzüberden Staatsdienst. Die übrigen
Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten sind durch das hieneben erlassene
Staatsdienstgesetz bestimmt 1).
2. Staatsministerium.
5+ 158. Die unmittelbar unter dem Landesfürsten mit der obersten
collegialischen Leitung der Landesverwaltung ausschließlich beauftragte
Behörde ist das Staatsministerium.
Für die einzelnen Verwaltungszweige bestehen Ministerial-Departe-
ments.
Dasselbe wird stets mindestens mit drei stimmführenden Mitgliedern
besetzt sein, welche der Landesfürst nach eigener Wahl ernennt und nach
Gefallen verabschiedet.
3. Ministerial-Commission.
5* 159. Zur Berathung der Gesetzentwürfe und anderer wichtigen
Angelegenheiten und zur Entscheidung der zwischen den Verwaltungs-
behörden und Gerichten eintretenden Competenzstreitigkeiten soll eine
Commission bestehen.
Dieselbe soll zusammengesetzt sein aus den stimmführenden Mit-
gliedern des Staatsministeriums und den von dem Landesfürsten be-
rufenen Beisitzern.
Mit der Entscheidung der Competenz-Conflicte soll eine eigene
Section dieser Commission beauftragt werden, welche aus höheren Justiz-
beamten und höheren rechtskundigen Verwaltungsbeamten besteht, und
in welcher das mit dem Departement der Justiz beauftragte Mitglied
des Staatsministeriums den Vorsitz führt.
Das Nähere über die Organisation dieser Behörde bestimmt ein Gesetz.
4. Kreis-Directionen.
5* 160. Die Landesverwaltung und Polizei soll unmittelbar unter
dem Staatsministerium durch Kreis-Directionen geleitet werden, deren
Organisation und Geschäftskreis durch ein Gesetz bestimmtt ist.
Sechstes Capitel.
Von den Finanzen.
*161. 1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von
dem Staatshaushalte. Zur Beförderung einer geregelten
Finanzverwaltung soll der Fürstl. Haushalt von dem Staatshaushalte
getrennt, das gesammte, zur Bestreitung der Staatshaushaltsbedürfnisse
bestimmte, Einkommen aus den Ueberschüssen des Cammerguts und der
Steuerverwaltung aber vereinigt werden.
5 162. 2. Cammergut. Die sämmtlichen Herzogl. Domainen,
Forsten, Jagden und Fischereien, die damit verbundenen Gefälle und
1) Gesetz über den Zivilftaatsdienst vom 12. Oktober 1832 (Ges.= u. Verordn.-Samml.
Nr. 21), mit wesentlichen Abänderungen enthalten im Gesetze, die Entlastung der Staats-
diener, städtischen Beamten, Kirchen= und Schuldiener, auch Notare betreffend, vom
22. Dezember 1870.