Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

136 Braunschweig. 
8 157. e. Gesetzüberden Staatsdienst. Die übrigen 
Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten sind durch das hieneben erlassene 
Staatsdienstgesetz bestimmt 1). 
2. Staatsministerium. 
5+ 158. Die unmittelbar unter dem Landesfürsten mit der obersten 
collegialischen Leitung der Landesverwaltung ausschließlich beauftragte 
Behörde ist das Staatsministerium. 
Für die einzelnen Verwaltungszweige bestehen Ministerial-Departe- 
ments. 
Dasselbe wird stets mindestens mit drei stimmführenden Mitgliedern 
besetzt sein, welche der Landesfürst nach eigener Wahl ernennt und nach 
Gefallen verabschiedet. 
3. Ministerial-Commission. 
5* 159. Zur Berathung der Gesetzentwürfe und anderer wichtigen 
Angelegenheiten und zur Entscheidung der zwischen den Verwaltungs- 
behörden und Gerichten eintretenden Competenzstreitigkeiten soll eine 
Commission bestehen. 
Dieselbe soll zusammengesetzt sein aus den stimmführenden Mit- 
gliedern des Staatsministeriums und den von dem Landesfürsten be- 
rufenen Beisitzern. 
Mit der Entscheidung der Competenz-Conflicte soll eine eigene 
Section dieser Commission beauftragt werden, welche aus höheren Justiz- 
beamten und höheren rechtskundigen Verwaltungsbeamten besteht, und 
in welcher das mit dem Departement der Justiz beauftragte Mitglied 
des Staatsministeriums den Vorsitz führt. 
Das Nähere über die Organisation dieser Behörde bestimmt ein Gesetz. 
4. Kreis-Directionen. 
5* 160. Die Landesverwaltung und Polizei soll unmittelbar unter 
dem Staatsministerium durch Kreis-Directionen geleitet werden, deren 
Organisation und Geschäftskreis durch ein Gesetz bestimmtt ist. 
Sechstes Capitel. 
Von den Finanzen. 
*161. 1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von 
dem Staatshaushalte. Zur Beförderung einer geregelten 
Finanzverwaltung soll der Fürstl. Haushalt von dem Staatshaushalte 
getrennt, das gesammte, zur Bestreitung der Staatshaushaltsbedürfnisse 
bestimmte, Einkommen aus den Ueberschüssen des Cammerguts und der 
Steuerverwaltung aber vereinigt werden. 
5 162. 2. Cammergut. Die sämmtlichen Herzogl. Domainen, 
Forsten, Jagden und Fischereien, die damit verbundenen Gefälle und 
1) Gesetz über den Zivilftaatsdienst vom 12. Oktober 1832 (Ges.= u. Verordn.-Samml. 
Nr. 21), mit wesentlichen Abänderungen enthalten im Gesetze, die Entlastung der Staats- 
diener, städtischen Beamten, Kirchen= und Schuldiener, auch Notare betreffend, vom 
22. Dezember 1870.
	        
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