D Ausgang des deutschen Krieges im Jahre 1866 führte zur völligen
Auflösung des durch die Bundesakte vom 8. Juni 1815 gegründeten
völkerrechtlichen Verbandes der deutschen Staaten. An dessen Stelle trat
nunmehr der neu errichtete Norddeutsche Bund, nachdem Preußen mit
Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-
Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-
Rudolstadt, Waldeck, Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck,
Bremen und Hamburg am 18., mit Mecklenburg-Schwerin und Mecklen-
burg-Strelitz am 21. August 1866 Bündnisverträge abgeschlossen hatte,
in welchen vereinbart wurde, daß auf Basis der Grundzüge, welche
Preußen bei seinem Austritte aus dem Deutschen Bunde am 10. Juni
1866 vorgelegt hatte, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlichen Parla-
mentes eine neue Bundesverfassung festgestellt werden solle. Dieser
Einigung traten in den mit ihnen abgeschlossenen Friedensverträgen in
der Folge das. Großherzogtum Hessen bei für die nördlich des Mains
gelegenen Gebietsteile unterm 3. Oktober 1866, Neuß ä. L. am 26. Sept.,
Sachsen-Meiningen am 8. Oktober und schließlich das Königreich Sachsen
am 21. Oktober 1866. Der von den verbündeten Regierungen ge-
troffenen Vereinbarung gemäß ergingen in den sämtlichen beteiligten
Staaten im wesentlichen übereinstimmende Wahlgesetze auf der Grund-
lage des von der deutschen Nationalversammlung zu Frankfurt a. M.
beschlossenen Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849, und nachdem
hierauf am 12. Februar 1867 die allgemeinen Wahlen stattgefunden
batten, wurde der Reichstag vom König von Preußen mittels des
Patentes vom 13. Februar zum 24. Februar 1867 nach Berlin ein-
berufen. Der von den verbündeten Regierungen in der Sitzung vom
4. März 1867 dem Reichstage vorgelegte Entwurf der Verfassung des
Norddeutschen Bundes wurde in der parlamentarischen Behandlung
mit wesentlichen Abänderungen am 16. April angenommen. Die
Bundesverfassung wurde, nachdem sie auch von den Vertretungs-
körpern der einzelnen Bundesstaaten angenommen worden war, in
der Zeit vom 21. bis 27. Juni in den verbündeten Staaten publiziert
und als Anfangstermin ihrer verbindlichen Kraft der 1. Juli 1867 be-
zeichnet. Im Publikandum des Bundespräsidiums vom 26. Juli
1867 erklärte sodann der König von Preußen, daß er die ihm durch
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