Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Braunschweig. 141 
wesen, so wie die Führung der allgemeinen Finanz-Controlle, ist dem 
Finanz-Collegio, über dessen Organisation und Geschäftsverwaltung das 
bieneben erlassene Gesetz das Nähere enthält, übertragen worden. Die 
Haupt-Finanz-Casse, in welche alle zur Bestreitung der Bedürfnisse des 
Landes bestimmte Einnahmen fließen, ist demselben untergeordnet, und 
allein nach dessen Anweisungen zu verfahren verpflichtet. 
5 184 1). 14. Staatshaushalts-Etat. Die Grundlage 
der dem Finanz-Collegio übertragenen allgemeinen Finanz-Verwaltung 
bildet der Staatshaushalts-Etat, welcher vor dem Anfange der zwei- 
jährigen Finanz-Periode und für die Dauer derselben aus den Sperlial- 
Einnahme= und Ausgabe-Etats aller einzelnen Verwaltungszweige zu- 
sammengestellt wird. 
3J 185. (Fortsetzung.) Den Ständen steht das Recht zu, gemeinschaft- 
lich mit der Landesregierung den Staatshaushalts-Etat nach den einzelnen 
Abtheilungen festzustellen. Die Verwendung und Vertheilung der für 
jede einzelne Abtheilung im Ganzen bewilligten Summen bleibt jedoch 
der Bestimmung der Landesregierung überlassen, und es kann, wenn die 
Verwendung nur für diese Abtheilung und ohne Ueberschreitung der 
feststehenden Special-Etats statt findet, gegen eine von den einzelnen 
Positionen derselben eingetretene Abweichung an sich, eine Erinnerung 
von Seiten der Stände nicht gemacht, wohl aber eine Nachweisung 
der Zweckmähbigkeit dieser Abweichung verlangt werden. 
5* 186. 15. Leihhaus-Anstalt. Die unter Landesfürstlicher 
Oberaufsicht als ein selbstständiges Institut bisher bestandene Leihhaus- 
anstalt wird nebst deren Forderungen und Schulden vom Staate über- 
nommen, und unter dessen Gewähr fortbestehen; dieselbe soll zu dem 
Ende dem Finanz-Collegio unmittelbar untergeordnet werden, und neben 
deren ursprünglichem Zwecke, welcher auch ferner in Gemähheit der 
Leihhausordnung zu erfüllen ist, eine Hülfs-Credit-Anstalt für den Staat 
bilden und in ihren Operationen nach Anweisung des Finanz-Collegii 
verfahren. 
Der von den Operationen der Anstalt zu erwartende Gewinn soll 
zu den Staatseinkünften gezogen werden. 
5l 187. 16. Staats-Anleihen. Staatsanleihen können nicht 
ohne Einwilligung der Stände contrahirt werden. Ueber den Betrag, 
ie Bedingungen und die Rückzahlung ist mit den Ständen eine Verein- 
barung zu treffen. 
Das Landesschuldenwesen wird gleichfalls nach gemeinsamen Be- 
schlüssen regulirt. 
8. 17. Beaufsichtigung des Finanzwesens. 
Den Ständen steht das Recht der Aufsicht über das Finanzwesen zu, 
und es werden ihnen daher die Staatshaushalts-Rechnungen der ab- 
gelaufenen Finanzperioden zur Ausübung ihrer verfassungsmäßigen 
echte vorgelegt werden. 
3 189. 18. Befugnisse desständischen Ausschusses 
im Finanzwesen. a. regelmäßige. Dem AUAusschusse ist 
. 
1) Vgl. Anmerkung zu § 168; außerdem abgeändert durch Gesetz vom 1. Juli 1904.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.