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5*213. 3. Kirchengewalt in der evangelisch-
lutherischen Kirche. In der evangelisch-lutherischen Kirche
steht die Kirchengewalt dem Landesfürsten zu, welcher sie unter Mit-
wirkung und Beirath des mit evangelischen Geistlichen und Laien be-
setzten Consistoriums ausübt.
Die Ausübung der in Bezug auf das Kirchenwesen den einzelnen
evangelischen Gemeinden zustehenden Rechte soll einem die Kirchen-
gemeinde vertretenden Vorstande übertragen werden, über dessen Zu-
sammensetzung und Wirkungskreis ein Gesetz das Nähere bestimmen
wird.
§ 214. (Fortsetzung.) Sollte der Landesfürst sich zu einer andern,
als der evangelisch-lutherischen Religion bekennen, so wird die alsdann
eintretende Beschränkung in der persönlichen Ausübung der Kirchen-
gewalt ohne Aufschub mit Zustimmung der Landstände festgestellt werden.
*215. Kirchengewalt in den andern christ-
lichen Kirchen. Die Landesregierung wird darüber halten, daß
diejenigen, welchen, nach der Verfassung der andern christlichen Kirchen,
die Kirchengewalt zusteht, solche weder mißbrauchen noch überschreiten.
Allgemeine Anordnungen, welche vermöge der Kirchengewalt ge-
troffen, und Verfügungen, welche von auswärtigen geistlichen Obern
erlassen sind, dürfen, welcher Art sie auch sein mögen, ohne vorgängige
Genehmigung der Landesregierung weder bekannt gemacht, noch voll-
zogen werden.
§+ 216. 5. Sicherung des Vermögens der Kirchen,
Schulen und Stiftungen. Allen Stiftungen ohne Ausnahme,
sie mögen für kirchliche Zwecke, für den Unterricht oder die Wohlthätig-
keit bestimmt sein, wird der volle Besitz und Genuß ihres Vermögens
und Einkommens zugesichert. Dasselbe steht unter der besondern Obhut
des Staats, und darf nicht zum Staatsvermögen gezogen werden.
* 217. (Fortsetzung.) Das Vermögen der Kirchen, Schulen und
Stiftungen darf nie seiner ursprünglichen Bestimmung entzogen werden;
soll dasselbe zu einem andern als dem bestimmten, bei der Stiftungs-
urkunde ausgedrückten Zwecke verwendet werden, so muß dieser ein
ähnlicher sein, und die Verwendung kann nur mit Zustimmung der be-
theiligten Privatpersonen und Gemeinden, und sofern Anstalten, welche
das ganze Land angehen, in Betracht kommen, mit Zustimmung der
Landstände geschehen. *
*2d218. 6. Verwaltung dieses Vermögens. Ueber
die bei der Verwaltung des Vermögens der Kirchen, Schulen und milden
Stiftungen anzuordnende Mitwirkung des Vorstandes der Kirchen-
gemeinden soll eine besondere gesetzliche Vorschrift erfolgen.
219. 7. Von dem Kloster= und dem Studien-
fonds: a. Vereinigung dieser Fonds. Der Klosterfonds
soll mit dem, von der vormaligen Universität Helmstedt herrührenden
Studienfonds vereinigt und behuf Vereinfachung der Administration
und thunlicher Kostenersparung, bei der Herzogl. Cammer zugleich mit
dem Cammergute verwaltet, auch zu den Verwaltungskosten ein an-
gemessener Beitrag geleistet werden.