Braunschweig. 147
220. b. Verwaltung. Ueber die Verwaltung der vereinigten
Kloster= und Studienfonds soll ein besonderer Etat, in der bei dem Cammer-
gute angeordneten Form, aufgestellt, und eine abgesonderte Cassen= und
Rechnungsführung angeordnet werden.
5*221. c. Verwendung des Reinertrages. Der
Reinertrag dieses vereinigten Fonds soll, dessen Bestimmung gemäß,
für Kirchen, Bildungsanstalten und wohlthätige Zwecke verwendet werden.
Das Geschäft der Verwendung wird dem Finanz-Collegio übertragen
werden, welches dabei nach Maßgabe der aufgestellten Etats und der
Vorschriften des Staatsministeriums zu verfahren, und über die sämmt-
lichen, in die Haupt-Finanz-Casse fließenden Ueberschüsse aus der Ad-
ministration besondere Rechnung zu führen hat.
8 222. (Fortsetzung.) Die aus dem Kloster= und Studienfonds für
das Museum zu Braunschweig und die Bibliothek zu Wolfenbüttel bisher
gezahlten Ausgaben sollen ferner aus diesem Fonds gezahlt werden,
wogegen diese Sammlungen, welche unveräußerlich sind, der Beförderung
der Wissenschaft und Kunft gewidmet bleiben.
*223. d. Mitwirkung der Stände. Die Etats sowohl
über die Verwaltung des vereinigten Kloster= und Studienfonds, als
auch über die Verwendung des Reinertrages werden von der Landes-
regierung gemeinschaftlich mit den Ständen festgestellt. Auch steht den
Ständen, behuf etwa zu machender Erinnerungen, die Einsicht der Rech-
nungen über die Verwaltung und Verwendung der vereinigten Fonds
nach Ablauf des Rechnungsjahrs zu.
*+J224. e. Veräußerungen. Die Güter und Gerechtsame
des vereinigten Fonds können weder im Ganzen noch in einzelnen Theilen
ohne ständische Einwilligung veräußert werden, und es kommen dabei
dieselben Bestimmungen und Modificationen zur Anwendung, welche
in den § 164 und 165 bei dem Cammergute vorgeschrieben sind.
225. k. Vorbehalt. Sowohl der Landesregierung als den
Ständen bleibt es vorbehalten, die Verwaltung und Verwendung des
Kloster= und Studienfonds durch eine besondere Behörde, falls solches
für zweckmäßig erachtet werden sollte, zu veranlassen.
226. 8. Von den Kirchen= und Schuldienern.
a. Deren Bestellung und Bestätigung. Die Kirchen-
und Schuldiener aller christlichen Confessionen im Lande, sofern sie nicht
unmittelbar von der Landesregierung bestellt werden, bedürfen, bevor
sie die Amtsgeschäfte antreten oder die Amtseinkünfte sich aneignen,
der landesfürstlichen Bestätigung; alle sind vor dem Amtsantritte auf
die Beobachtung der Gesetze und der Landes-Verfassung zu beeidigen.
Die Patronate und Wahlrechte, so wie die gesetzlichen Befugnisse
der Kirchengemeinden wegen der aus erheblichen Gründen zu ver-
weigernden Annahme eines ihnen bestimmten Pfarrers, bleiben vor-
behalten.
5 227. b. Deren Schutz. Den verfassungsmäßig ernannten
oder bestätigten Kirchen= und Schuldienern gewährt der Staat den zur
üllung ihrer Berufspflichten erforderlichen gesetzlichen Schutz.
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