Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Braunschweig. 147 
220. b. Verwaltung. Ueber die Verwaltung der vereinigten 
Kloster= und Studienfonds soll ein besonderer Etat, in der bei dem Cammer- 
gute angeordneten Form, aufgestellt, und eine abgesonderte Cassen= und 
Rechnungsführung angeordnet werden. 
5*221. c. Verwendung des Reinertrages. Der 
Reinertrag dieses vereinigten Fonds soll, dessen Bestimmung gemäß, 
für Kirchen, Bildungsanstalten und wohlthätige Zwecke verwendet werden. 
Das Geschäft der Verwendung wird dem Finanz-Collegio übertragen 
werden, welches dabei nach Maßgabe der aufgestellten Etats und der 
Vorschriften des Staatsministeriums zu verfahren, und über die sämmt- 
lichen, in die Haupt-Finanz-Casse fließenden Ueberschüsse aus der Ad- 
ministration besondere Rechnung zu führen hat. 
8 222. (Fortsetzung.) Die aus dem Kloster= und Studienfonds für 
das Museum zu Braunschweig und die Bibliothek zu Wolfenbüttel bisher 
gezahlten Ausgaben sollen ferner aus diesem Fonds gezahlt werden, 
wogegen diese Sammlungen, welche unveräußerlich sind, der Beförderung 
der Wissenschaft und Kunft gewidmet bleiben. 
*223. d. Mitwirkung der Stände. Die Etats sowohl 
über die Verwaltung des vereinigten Kloster= und Studienfonds, als 
auch über die Verwendung des Reinertrages werden von der Landes- 
regierung gemeinschaftlich mit den Ständen festgestellt. Auch steht den 
Ständen, behuf etwa zu machender Erinnerungen, die Einsicht der Rech- 
nungen über die Verwaltung und Verwendung der vereinigten Fonds 
nach Ablauf des Rechnungsjahrs zu. 
*+J224. e. Veräußerungen. Die Güter und Gerechtsame 
des vereinigten Fonds können weder im Ganzen noch in einzelnen Theilen 
ohne ständische Einwilligung veräußert werden, und es kommen dabei 
dieselben Bestimmungen und Modificationen zur Anwendung, welche 
in den § 164 und 165 bei dem Cammergute vorgeschrieben sind. 
225. k. Vorbehalt. Sowohl der Landesregierung als den 
Ständen bleibt es vorbehalten, die Verwaltung und Verwendung des 
Kloster= und Studienfonds durch eine besondere Behörde, falls solches 
für zweckmäßig erachtet werden sollte, zu veranlassen. 
226. 8. Von den Kirchen= und Schuldienern. 
a. Deren Bestellung und Bestätigung. Die Kirchen- 
und Schuldiener aller christlichen Confessionen im Lande, sofern sie nicht 
unmittelbar von der Landesregierung bestellt werden, bedürfen, bevor 
sie die Amtsgeschäfte antreten oder die Amtseinkünfte sich aneignen, 
der landesfürstlichen Bestätigung; alle sind vor dem Amtsantritte auf 
die Beobachtung der Gesetze und der Landes-Verfassung zu beeidigen. 
Die Patronate und Wahlrechte, so wie die gesetzlichen Befugnisse 
der Kirchengemeinden wegen der aus erheblichen Gründen zu ver- 
weigernden Annahme eines ihnen bestimmten Pfarrers, bleiben vor- 
behalten. 
5 227. b. Deren Schutz. Den verfassungsmäßig ernannten 
oder bestätigten Kirchen= und Schuldienern gewährt der Staat den zur 
üllung ihrer Berufspflichten erforderlichen gesetzlichen Schutz. 
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