Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

4 Deutsches Reich. 
die Verfassung übertragenen Rechte, Befugnisse und Pflichten für sich 
und seine Nachfolger in der Krone Preußen übernehme. 
Der im Art. 2 der Friedenspräliminarien von Nikolsburg vom 
26. Juli 1866 und später im Art. 4 des Prager Friedens vom 23. August 
1866 in Aussicht genommene Verein der südlich von der Mainlinie 
gelegenen deutschen Staaten, dessen nationale Verbindung mit dem 
Norddeutschen Bunde der näheren Verständigung vorbehalten blieb, 
und der eine internationale und unabhängige Existenz haben sollte, ist 
tatsächlich niemals zustande gekommen. Die Beziehungen des Nordens 
zu Süddeutschland wurden daher einerseits durch den Zollverein auf- 
rechterhalten, andererseits durch die Schutz= und Trutzbündnisse näher 
geregelt, welche zwischen Preußen und den süddeutschen Staaten ab- 
geschlossen wurden und welche nach Gründung des Norddeutschen Bundes 
auf diesen Anwendung fanden. Die Kontrahenten derselben garantierten 
sich damit gegenseitig die Integrität ihres Gebietes und verpflichteten 
sich im Falle eines Krieges ihre volle Heeresmacht einander zur Ver- 
fügung zu stellen, für welchen Fall der Oberbefehl über sämtliche Truppen 
dem König von Preußen übertragen war. Bald darauf hatten die süd- 
deutschen Staaten überdies durch eine Vereinbarung vom 5. Februar 1867 
gewisse gemeinsame Grundsätze für die Organisation ihrer Kontingente 
aufgestellt. — Der im Jahre 1833 begründete Zollverein, die vertrags- 
mäßige Vereinigung der deutschen Staaten zu einem einheitlichen Zoll- 
sostem mit gemeinsamen Zolleinrichtungen und Behörden bestand auch 
nach Auflösung des Deutschen Bundes fort. In den Friedensverträgen 
war die Bestimmung getroffen worden, ihn einstweilen — unter Ein- 
räumung einer sechsmonatlichen Kündigungsfrist für jede Partei — 
fortdauern zu lassen, demnächst aber wegen Regelung der Zollvereins= 
verhältnisse in Verhandlungen zu treten. Diese Verhandlungen führten 
später zum Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, 
Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. Nach seinen Be- 
stimmungen erstreckte sich die Kompetenz des Zollvereins auf die gemein- 
schaftliche Erhebung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben, 
sowie der Steuern von einheimischem Salz, Tabak und Rübenzucker. 
In Bezug auf diese Gegenstände bestand eine gemeinsame Ge- 
setzgebung. Der Ertrag dieser Einkünfte wurde unter den Vereins- 
staaten nach dem Verhältnis der Bevölkerung geteilt — die Erhebung 
und Verwaltung jedoch blieb jedem einzelnen Vereinsstaat überlassen, 
und nur die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens wurde durch Vereins- 
beamte überwacht. Es erfolgte ferner die Verkündigung der Vereins- 
gesetze in den einzelnen Gebieten nach Maßgabe der in denselben
	        
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