Braunschweig. 149
2. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungs-
verhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend ½.
d. d. Braunschweig, den 16. Februar 1879.
Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und
Lüneburg 2c.
erlassen zur Ergänzung der Landesverfassung mit Zustimmung der
Landesversammlung das nachfolgende Gesetz:
5 1. Um bei künftig eintretenden Thronerledigungen die verfassungs-
mäßige Verwaltung des Herzogthums gegen Störungen in den Fällen
zu sichern, daß der erbberechtigte Thronfolger am sofortigen Regierungs-
antritte irgendwie behindert sein sollte, wird das Landesgrundgesetz vom
12. October 1832 durch nachfolgende Bestimmungen ergänzt.
8 2. In den § I bezeichneten Behinderungsfällen soll, insofern
nicht sofort nach der Thronerledigung ein berechtigter Regent die
Regierungsverwesung nach Maßgabe der im § 20 des Landesgrundgesetzes
enthaltenen Bestimmung antritt, eine provisorische Regierung des Landes
durch einen „Regentschaftsrath“ eintreten, welcher letztere aus den stimm-
führenden Mitgliedern des Herzoglichen Staats-Ministeriums, dem Prä-
sidenten der Landesversammlung und dem Präsidenten des Obergerichts
(künftig des Oberlandesgerichts) besteht.
Als Präsident der Landesversammlung gilt für berufen der Präsi-
dent des letzten Landtages vor der Thronerledigung bis zu einer Neu-
wahl desselben, — falls aber der Landtag zur Zeit der Thronerledigung
in Function sein sollte, der Präsident der tagenden Landesversammlung.
Bei eintretenden Behinderungen von längerer Dauer fungiren für die
genannten Präsidenten deren Vertreter, die Vice-Präsidenten, über
deren Berufung der Regentschaftsrath beschließt.
5* 3. Liegt nach Ansicht des Herzoglichen Staats-Ministeriums der
in den §§ 1 und 2 vorgesehene Fall vor, so hat dasselbe die Mitglieder
des Regentschaftsraths behuf Constituirung des Letztern einzuberufen.
Die Constituirung gilt als erfolgt, wenn die Mehrzahl der sämmt-
lichen Mitglieder sich für dieselbe erklärt.
Der Regentschaftsrath hat seine Constituirung durch die Gesetz= und
Verordnungssammlung und die Braunschweigischen Anzeigen zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen und unverzüglich die Landesversammlung
behuf verfassungsmäßiger Mitwirkung bezüglich der durch die obwaltenden
Umstände etwa weiter gebotenen Schritte einzuberufen.
Das nach § 113 Nr. 1 des Landesgrundgesetzes der Landesversamm-
lung zustehende Convocationsrecht bleibt vorbehalten.
5 4. Der Regentschaftsrath führt die Regierung mit allen Rechten
und Pflichten einer Regierungs-Vormundschaft oder Regierungsver-
wesung, — übt jedoch
1) Ergänzt durch Gesetz vom 12. Februar 1886 über die abweichende Formulierung
der in den § 26 und 132 N.L.O. vorgeschriebenen Eide.