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welche nicht der evangelisch-lutherischen Kirche angehören, der Mit-
wirkung zu enthalten.
5+5. Die provisorische Regierung hört auf, sobald entweder der
nicht weiter an der actuellen Ausübung der Regierung behinderte Thron-
folger seinen Regierungsantritt neben Ertheilung der Reversalen ver-
kündigt und die Huldigung angeordnet haben wird;
oder
bei andauernder Behinderung des Thronfolgers ein zur Regentschaft
Berechtigter die Regentschaft übernommen und diese Regentschafts-
übernahme für die Dauer der noch fortdauernden Behinderung des
Thronfolgers am Regierungsantritte durch ein Patent neben Ausstellung
der Reversalen verkündigt hat.
& 6 1). Sollte der Regierungsantritt des Thronfolgers oder die
Uebernahme der Regierungsverwesung durch einen berechtigten Regenten
nicht innerhalb eines Jahres seit der Thronerledigung Statt gefunden
haben, so wählt die Landesversammlung den Regenten auf Vorschlag
des Regentschaftsraths aus den volljährigen, nicht regierenden Prinzen
der zum Deutschen Reiche gehörenden souverainen Fürstenhäuser, welcher
sodann die Regierungsverwesung bis zum Regierungsantritte des Thron-
folgers fortführt. "
Eine etwa erforderliche Wiederholung der Wahl findet in gleicher
Weise Statt.
Alle, die es angeht, haben sich hienach zu achten.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Herzoglichen Geheime-Canzlei-Siegels.
Braunschweig, den 16. Februar 1879.
Wilhelm, Herzog. (L. S.)
W. Schulz. Trieps. Graf Görtz-Wrisberg.
1) Authentische Erklärung zu § 6 vom 4. Dezember 1902.