Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Braunschweig. 151 
welche nicht der evangelisch-lutherischen Kirche angehören, der Mit- 
wirkung zu enthalten. 
5+5. Die provisorische Regierung hört auf, sobald entweder der 
nicht weiter an der actuellen Ausübung der Regierung behinderte Thron- 
folger seinen Regierungsantritt neben Ertheilung der Reversalen ver- 
kündigt und die Huldigung angeordnet haben wird; 
oder 
bei andauernder Behinderung des Thronfolgers ein zur Regentschaft 
Berechtigter die Regentschaft übernommen und diese Regentschafts- 
übernahme für die Dauer der noch fortdauernden Behinderung des 
Thronfolgers am Regierungsantritte durch ein Patent neben Ausstellung 
der Reversalen verkündigt hat. 
& 6 1). Sollte der Regierungsantritt des Thronfolgers oder die 
Uebernahme der Regierungsverwesung durch einen berechtigten Regenten 
nicht innerhalb eines Jahres seit der Thronerledigung Statt gefunden 
haben, so wählt die Landesversammlung den Regenten auf Vorschlag 
des Regentschaftsraths aus den volljährigen, nicht regierenden Prinzen 
der zum Deutschen Reiche gehörenden souverainen Fürstenhäuser, welcher 
sodann die Regierungsverwesung bis zum Regierungsantritte des Thron- 
folgers fortführt. " 
Eine etwa erforderliche Wiederholung der Wahl findet in gleicher 
Weise Statt. 
Alle, die es angeht, haben sich hienach zu achten. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Herzoglichen Geheime-Canzlei-Siegels. 
Braunschweig, den 16. Februar 1879. 
Wilhelm, Herzog. (L. S.) 
W. Schulz. Trieps. Graf Görtz-Wrisberg. 
1) Authentische Erklärung zu § 6 vom 4. Dezember 1902.
	        
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