5. Freie Hansestadt Bremen.
ie Grundlagen der Verfassung Bremens stammen aus dem 16. Jahr-
hundert; deren Hauptbestandteile sind im wesentlichen bis in unsere
Zeit beibehalten worden, wenn auch den Erfordernissen neuer Verhält-
nisse im Wege der ordentlichen Gesetzgebung durch neue Institutionen
abgeholfen wurde. Namentlich war dies, gleich nachdem Bremen von
der französischen Herrschaft befreit war, der Fall. Immerhin fand die
Revolutionsepoche Mitte unseres Jahrhunderts Bremen mit einer seit
dreihundert Jahren wesentlich nicht veränderten Verfassung vor. Eine
radikale Wandlung hatte diese nun durch die zwischen Rat und Bürger-
schaft in bewegter Zeit vereinbarte Verfassung des Bremischen Staates
vom 5. März 1849 erfahren. Die Geltung der gegensätzlichen Neuerungen
sollte jedoch nicht von langer Dauer sein. Denn auf Grund des Bundes-
beschlusses vom 6. März 1852 wurde mittelst der Senatsverordnung
vom 3. Mai 1852 eine Reihe von wesentlichen Bestimmungen der Ver-
fassung von 1849 außer Kraft gesetzt, und erst die mit der neugewählten
Bürgerschaft vereinbarte Verfassungsrevision führte zu einem stabileren
EGrundgesetze, zu der am 21. Februar 1854 publizierten Verfassung der
freien Hansestadt Bremen, welche noch bis auf den heutigen Tag die
eigentliche Grundlage der geltenden Staatsordnung ausmacht. Zahl-
reiche seither beschlossene Veränderungen jedoch und vornehmlich die
durch die Aufrichtung des Deutschen Reichs notwendig eingetretenen
Modifikationen des öffentlichen Rechtszustandes der Freien Hansestadt
führten am 17. November 1875 zur Publikation „der im Laufe dieses
Jahres durch verfassungsmäßige Beschlüsse des Senats und der Bürger-
schaft beliebten, bisher noch nicht publizierten Anderungen der Ver-
fassung vom 21. Februar 1854 und der auf dieselbe sich beziehenden
Eesetze“, sowie zur Einfügung der bereits kundgemachten Anderungen
in eine einheitliche Redaktion des Textes. Ein gleiches geschah unter
dem 1. Januar 1894. Die wesentlichen Modifikationen der Verfassung
vom Jahre 1854 betrafen die Vorschriften über das Indigenat, über
das Gewerbewesen, über das Versammlungsrecht und die Verfügung
über die bewaffnete Macht. — Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft
behandelt im ersten Abschnitt das Bürgeramt, im zweiten die Bürger-