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schaft mit eingehenden Vorschriften über Kontrolle des Besuches und
Versäumnis der Versammlungen. Zur Beschlußfähigkeit der Bürger-
schaft ist die Anwesenheit von wenigstens 50 Mitgliedern erforderlich.
Abweichend von der gewöhnlichen Praxis beratender Körper und darum
besonders hervorzuheben ist § 23, wonach ausnahmsweise auch in Er-
mangelung der beschlußfähigen Anzahl „eine Beschlußnahme gültig er-
folgen kann, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes
keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung zu der Versamm-
lung ausdrücklich angezeigt worden. Beantragt der Senat, daß wegen
Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintrete, so ist dem-
gemäß zu verfahren“. — Bremen ist im Bundesrate wie im Reichstage
durch je eine Stimme vertreten.
Bekanntmachung,
die Verfassung der freien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich
beziehenden Gesetze betreffend. Vom 1. Januar 1894.
Nachdem durch verfassungsmäßige Beschlüsse des Senats und der
Bürgerschaft die Verfassung der freien Hansestadt Bremen vom 21. Fe-
bruar 1854 und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze einigen Ab-
änderungen unterworfen und unter Berücksichtigung der seit ihrer Publi-
kation im Wege der Gesetzgebung erfolgten Anderungen neu festgestellt
worden sind, bringt der Senat in dem somit beschlossenen Wortlaute
A. Die Verfassung der freien Hansestadt Bremen,
B. die sich auf dieselbe beziehenden Gesetze, betreffend:
I. den Senat,
II. die Bürgerschaft, samt der Wahlordnung für dieselbe,
III. die Deputationen,
IV. die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Senat und der Bürgerschaft,
V. die Handelskammer,
IV. die Gewerbekammer,
VII. die Kammer für Landwirtschaft
hiermit zur öffentlichen Kunde.
eschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 1. De-
zember 1893 und bekannt gemacht am 1. Januar 1894.
1. Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
Erster Abschnitt.
Von dem Bremischen Staate im Allgemeinen.
1. Die Stadt Bremen und das mit derselben verbundene Gebiet
bilden einen selbständigen Staat unter der Benennung: freie Hansestadt
remen.