Bremen. 157
Der Austretende ist nicht sofort wieder wählbar.
Geht ein Bürgermeister während seiner Amtsführung ab, so wird
binnen den nächsten vierzehn Tagen sein Nachfolger erwählt. Dieser
bekleidet alsdann das Amt, wenn dessen Ubernahme in die zweite
Hälfte der Amtszeit des Abgegangenen fällt, nicht nur während der
noch übrigen Zeit, sondern auch während der folgenden vier Jahre.
Fällt aber die Ubernahme in die erste Hälfte jener Zeit, so steht er nur
bis z deren Ablauf dem Amte vor, ohne alsdann sofort wieder wählbar
zu sein.
Eine Ablehnung der Wahl oder ein Austritt vor beendigter Amts-
führung kann nur mit Zustimmung des Senats geschehen.
5 31. Einer der Bürgermeister ist für die Dauer des Jahres Präsident
des Senats. Mit dem Anfange des nächsten Jahres tritt der andere
Bürgermeister an seine Stelle.
Der Präsident wird zunächst durch den andern Bürgermeister und
auf Erfordern durch ein sonstiges von ihm dazu bestimmtes Mitgl ed
des Senats vertreten.
5* 32. Der Präsident hat die Leitung der Geschäfte des Senats.
Er hat für die Aufrechterhaltung der für den Geschäftsgang bestehenden
Einrichtungen Sorge zu tragen, sowie für die gehörige Ausführung der
von einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte.
Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muß diesem
in dessen nächster Versammlung Mitteilung gemacht werden.
5*33. Alle Beschlüsse in Gesetzgebungs= und solchen Regierungs-
angelegenheiten, welche nicht ihrer Natur nach dem besonderen Ge-
schäftskreise einer ständigen Behörde angehören, werden vom Senat
in seiner Gesamtheit nach Stimmenmehrheit gefaßt.
6 34. Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, einen Gegenstand
zur Beratung und Beschlußnahme auf die in der Geschäftsordnung
näher festgesetzte Weise in Antrag zu bringen.
5+ 35. Mit Handhabung der verschiedenen Geschäftszweige des
Senats sind von ihm nach näherer gesetzlicher Bestimmung ständige
Ausschüsse aus seiner Mitte oder einzelne Mitglieder beauftragt.
Zur Ubernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig
jedes Mitglied verpflichtet. Uber Ablehnungs= und Entlassungsgründe
entscheidet der Senat.
In Verhinderungsfällen einzelner Mitglieder ist eine Vertretung
durch andere Mitglieder des Senats zulässig.
Bei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, welche über
Verfügungen oder Unterlassungen der zu einzelnen Geschäftszweigen
berufenen Mitglieder des Senats bei demselben erhoben werden, dürfen
die dabei beteiligten Mitglieder nicht zugegen sein.
s 36. Für die Protokollführung und sonstigen Hülfsarbeiten sind
einige Senatssekretäre angestellt. Einer derselben ist zugleich Archivar-
Sie werden vom Senate gewählt.
5 37. Die näheren Vorschriften für den Geschäftsgang werden nach
Maßgabe der Verfassung und der Gesetze mittelst einer Geschäftsordnung
vom Senat festgestellt.