Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

168 Bremen. 
II. Organisation der Bürgerschaft. 
5 38. Die Bürgerschaft besteht aus hundert und fünfzig Vertretern 
der Staatsbürger. 
5* 39. Die Vertreter werden nach Maßgabe der Wahlordnung in dazu 
angesetzten Versammlungen erwählt. 
Wähler und wählbar sind in der Regel alle Bremischen Staatsbürger. 
Besondere Ausnahmen bestimmt das Gesetz. 
40. Die Vertreter werden auf sechs Jahre gewählt. Alle drei 
Jahre geht die Hälfte ab. 
Die Austretenden sind sofort wieder wählbar. 
& 41. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet nicht statt. 
Jeder Vertreter kann vor Ablauf der Zeit, für welche er gewählt ist, 
seine Entlassung begehren. Die Fälle, in welchen er zum Austritt ge- 
nötigt ist, bestimmt das Gesetz. 
42. Wenn der Gewählte die Wahl ablehnt, oder aus einem sonstigen 
Erunde vor seinem Eintritt in die Bürgerschaft ausfällt oder nach seinem 
Eintritt ausscheidet, so findet eine Ergänzung der Wahlordnung gemäh statt. 
* 43. Die Vertreter nehmen ihre Obliegenheiten unentgeltlich wahr. 
8 44. Sie sind von keinerlei Instruktionen abhängig und haben 
lediglich ihrer Uberzeugung von dem, was das Wohl des Staats er- 
fordert, zu folgen. 
45. Der Geschäftsvorstand der Bürgerschaft besteht aus einem 
Präsidenten, einigen Vizepräsidenten und einigen Schriftführern. Die 
Wahl derselben geschieht von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte und zwar 
auf ein Jahr; indeß sind die Austretenden sofort wieder wählbar. 
Diesem Geschäftsvorstande kann die Bürgerschaft einen Archivar als 
Mitglied zuordnen. Derselbe wird von ihr aus ihrer Mitte für die Dauer 
seiner Teilnahme an der Bürgerschaft gewählt und genießt ein gesetzlich 
zu bestimmendes Honorar. 
Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl befugt. Auch kann 
jedes Mitglied des Geschäftsvorstandes im Laufe des Jahres seine Ent- 
lassung begehren. 
46. Als Ausschuß der Bürgerschaft besteht das Bürgeramt. 
Dasselbe ist gebildet aus dem Geschäftsvorstande und aus achtzehn 
anderen Vertretern, welche nach näherer Bestimmung des Gesetzes von 
der Bürgerschaft dazu gewählt werden. 
#s 47. Das Bürgeramt hat die Verpflichtung: 
a. auf die Aufrechterhaltung der Verfassung, der Gesetze und Staats- 
einrichtungen fortwährend zu achten und, wenn es Mängel oder Beein- 
trächtigungen wahrnimmt, der Bürgerschaft deshalb zu berichten; 
b. alle Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft für diese 
entgegen zu nehmen und alle für den Senat bestimmten Mitteilungen 
der Bürgerschaft an den Senat gelangen zu lassen; 
. die Versammlungen der Bürgerschaft zu veranstalten und die 
Tagesordnung festzusetzen; 
d. alle ihm nach Maßgabe der Geschäftsordnung rechtzeitig zu- 
kommenden Anträge auf die Tagesordnung zu stellen und später ein-
	        
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