Bremen. „ 159
gegangene Anträge, Berichte und sonstige Mitteilungen in der Versamm-
lung selbst anzuzeigen;
e. dem Senat von der Veranstaltung einer Versammlung unter
Mitteilung der Tagesordnung zeitig Anzeige zu machen.
Sonstige Obliegenheiten des Bürgeramts in Bezug auf die Ge-
schäftsführung bleiben näherer Bestimmung des Gesetzes sowie beziehungs-
weise der Geschäftsordnung der Bürgerschaft vorbehalten.
# l48. Anträge auf Beratung und Beschlußnahme über einen Gegen-
stand können, sofern sie nicht vom Senat ausgehen, nur durch einen
Vertreter an die Bürgerschaft gelangen.
Zu solchen Anträgen ist jeder Vertreter in der durch die Geschäfts-
ordnung näher vorgeschriebenen Weise berechtigt.
#§ 49. Versammlungen der Bürgerschaft finden statt, so oft das
Bürgeramt es für nötig erachtet. Zur Veranstaltung einer Versamm-
lung ist dasselbe aber verpflichtet, wenn, unter Mitteilung der zu be-
ratenden Gegenstände, entweder der Senat es für erforderlich hält, oder
von wenigstens dreißig Vertretern schriftlich darauf angetragen wird.
Die Ladungen zu den Versammlungen werden schriftlich, an jeden
Vertreter besonders, erlassen und zwar spätestens am Tage vor der Ver-
sammlung.
Sollte in einzelnen Fällen die Veranstaltung der Versammlung so
schleunig geschehen müssen, daß diese Frist nicht eingehalten werden oder
die Ladung an außerhalb der Stadt Bremen wohnende Vertreter nicht
erfolgen könnte, so steht dieses der Gültigkeit der von der beschlußfähigen
Zahl der Vertreter gefaßten Beschlüsse nicht entgegen.
8 60. Zur Beschlußfähigkeit der Versammlung ist die Teilnahme von
wenigstens fünfzig Mitgliedern erforderlich.
Ausnahmsweise kann indes auch in Ermangelung dieser Zahl eine
Beschlußnahme gültig erfolgen, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes
keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung zu der Versammlung
ausdrücklich angezeigt worden ist. Beantragt der Senat, daß wegen
Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintrete, so ist dem-
gemäß zu verfahren.
* 51. Die Versammlungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Der
Senat ist jedoch berechtigt, in solchen Fällen, wo es ihm durch das
Staatswohl geboten erscheint, eine vertrauliche Sitzung zu beantragen,
und ist dann die Offentlichkeit der Versammlung unstatthaft. Auch wird,
wenn wenigstens zwanzig Mitglieder der Bürgerschaft eine vertrauliche
Eitzung beantragen, nach Entfernung der Zuhörer, darüber, ob die
Bürgerschaft den Gegenstand dazu geeignet halte oder nicht, ein Beschluß
gefaßt. Im Bejahungsfalle geschieht die Beratung und Beschlußnahme
über die Sache selbst in vertraulicher Sitzung; im entgegengesetzten
Falle wird den Antragstellern anheimgegeben, den Gegenstand zurück-
zunehmen oder zur öffentlichen Beratung zu bringen.
Sowohl wenn der Gegenstand zurückgenommen wird, als auch
wenn die Vornahme desselben in vertraulicher Sitzung erfolgt, ist jedes
Mitglied der Bürgerschaft bis auf weiteres zur Geheimhaltung des Gegen-