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standes und der darüber gepflogenen Verhandlungen auf seinen Staats-
bürgereid verpflichtet.
8 62. Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Beratungen.
Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in
der Versammlung selbst als auch unter den Zuhörern ob. Wird die
Ruhe durch die Zuhörer gestört, so kann er die Entfernung derselben
veranlassen und dazu erforderlichen Falles die bewaffnete Macht in
Anspruch nehmen.
§53. Jeder Vertreter, welcher zu irgend einem Ausschusse gewählt
ist, kann in der Regel weder die Wahl ablehnen, noch, so lange er Ver-
treter ist, seine Teilnahme an dem Ausschusse aufgeben, sofern nicht die
Bürgerschaft ihn dazu ermächtigt.
Die Wahl in das Bürgeramt oder in einen sonstigen ständigen Aus-
schuß ist er abzulehnen berechtigt, wenn er das fünfundsechzigste Lebens-
jahr vollendet hat oder ein Richteramt bekleidet oder bereits zu drei
ständigen Ausschüssen gehört. Auch kann er, wenn er nach seinem Ein-
tritt jenes Alter erreicht oder ein Richteramt übernimmt, seine Ent-
lassung aus jedem ständigen Ausschusse begehren.
Die Wahl in einen Ausschuß überhaupt ist abzulehnen befugt, wer
bereits sechs Ausschüssen als Mitglied angehört.
§ 54. Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft, welche über Anträge
des Senats erfolgen, oder sonst zur Mitteilung an denselben geeignet
sind, wird eine amtliche Ausfertigung dem Senat eingereicht.
§55. Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang bei den
Verhandlungen der Bürgerschaft und des Bürgeramts bleiben der Ge-
schäftsordnung vorbehalten, welche von der Bürgerschaft nach Maßgabe
der Verfassung und der Gesetze festgestellt und sodann dem Senat zum
Behuf der Geltendmachung seines Einspruchsrechts gegen etwaige ver-
fassungs= oder gesetzwidrige Bestimmungen derselben mitgeteilt wird.
III. Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft.
*56. Der Senat und die Bürgerschaft wirken in Ausübung der
Staatsgewalt gemeinschaftlich, soweit nicht verfassungsmäßig ein Anderes
festgesetzt ist. Jedoch hat der Senat die Leitung und Oberaufsicht in
allen Staatsangelegenheiten, sowie die vollziehende Gewalt überhaupt
nach Maßgabe der Verfassung.
*7. Demzufolge gehört zum Wirkungskreise des Senats, als der
Regierung des Bremischen Staats:
a. die Sorge für die innere und äußere Sicherheit des Staats;
b. die Sorge für Aufrechterhaltung und zeitgemäße Entwickelung
der Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen, sowie für getreue
Ausführung aller Staatsverträge;
c. Oberaufsicht über alle Staats= und Kommunalbeamten, übel
alle ausführenden, verwaltenden und gerichtlichen Behörden, über alle
vom Staate angeordneten oder unter seiner Obhut stehenden Anstalten,
über das Kirchen= und Schulwesen und die milden Stiftungen, über die