Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

162 Bremen. 
c. Feststellung der Grundsätze der Kommunalverfassungen; 
d. allgemeine Bestimmungen über das Gewerbewesen, sowie die 
Erteilung, Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung gewerblicher 
Privilegien, Monopole oder die Gewerbefreiheit beschränkender Patente; 
e. Organisation und Verwaltung des Schulwesens und der Ein- 
richtungen für Volksbildung überhaupt nach den näheren Bestimmungen 
des Gesetzes; 
k. Feststellung, Abänderung oder Aufhebung öffentlicher Abgaben 
jeder Art; ihre Verteilungs= und Erhebungsweise, sowie Erlaß oder Mil- 
derung derselben; 
g. Verwaltung des gesamten Staatsvermögens, Bestimmung über 
die Verwendung desselben, sowie Erwerb und Veräußerung von Staats- 
gütern und Benutzung des Staat -kredits; 
h. Errichtung, Abänderung und Aufhebung aller aus Staats- 
mitteln zu unterhaltenden Anstalten, sowie deren Verwaltung unter 
Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen; 
i. Verwaltung aller öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten, welche 
dem Staate angehören, sofern für dieselben nicht eine andere Verwaltung 
nach ihrer besonderen Natur oder stiftungsmäßig erforderlich oder durch 
übereinstimmenden Beschluß des Senats und der Bürgerschaft festgesetzt ist; 
k. Wahl der Mitglieder des Senats und in den gesetzlich bestimmten 
Fällen Versetzung derselben in den Ruhestand; 
1. Wahl der auf Lebenszeit berufenen Mitglieder der Gerichte, 
nach Maßgabe des Gesetzes; 
m. Errichtung neuer und Aufhebung bestehender Beamtenstellen. 
* 59. Die Ausübung dieser gemeinschaftlichen Rechte geschieht vom 
Senat und der Bürgerschaft entweder unmittelbar durch übereinstimmende 
Beschlüsse oder mittelbar durch Ausschüsse, die vorbehältlich der Bestim- 
mung des § 60 Absatz 2 aus Mitgliedern des Senats und der Bürger- 
schaft gebildet sind (Deputationen). 
Diese Deputationen sind ständige, insofern es sich um die zur gemein- 
schaftlichen Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft gehörenden 
Verwaltungen und sonstigen fortdauernden Geschäftszweige handelt. 
Außerdem können die Vorberatung und Begutachtung der einer 
gemeinsamen Beschlußnahme unterworfenen Gegenstände und die Aus- 
führung beschlossener Maßregeln an Deputationen verwiesen werden. 
5s 60. Das Oberaussichtsrecht des Senats und die ihm zustehende 
Leitung aller Staatsangelegenheiten finden auch bei Deputationen An- 
wendung. 
Für die gemäß §s 59 Absatz 3 mit Vorberatungen und Begut- 
achtungen beauftragten Deputationen kann der Senat neben Senats- 
mitgliedern auch rechtsgelehrte Mitglieder der Gerichte zu seinen Kom- 
missarien ernennen. 
Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und die Zusammen- 
setzung, sowie über den Wirkungskreis, das Verfahren und die Aufhebung. 
von Deputationen erfolgen durch Gesetz.
	        
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