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c. Feststellung der Grundsätze der Kommunalverfassungen;
d. allgemeine Bestimmungen über das Gewerbewesen, sowie die
Erteilung, Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung gewerblicher
Privilegien, Monopole oder die Gewerbefreiheit beschränkender Patente;
e. Organisation und Verwaltung des Schulwesens und der Ein-
richtungen für Volksbildung überhaupt nach den näheren Bestimmungen
des Gesetzes;
k. Feststellung, Abänderung oder Aufhebung öffentlicher Abgaben
jeder Art; ihre Verteilungs= und Erhebungsweise, sowie Erlaß oder Mil-
derung derselben;
g. Verwaltung des gesamten Staatsvermögens, Bestimmung über
die Verwendung desselben, sowie Erwerb und Veräußerung von Staats-
gütern und Benutzung des Staat -kredits;
h. Errichtung, Abänderung und Aufhebung aller aus Staats-
mitteln zu unterhaltenden Anstalten, sowie deren Verwaltung unter
Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen;
i. Verwaltung aller öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten, welche
dem Staate angehören, sofern für dieselben nicht eine andere Verwaltung
nach ihrer besonderen Natur oder stiftungsmäßig erforderlich oder durch
übereinstimmenden Beschluß des Senats und der Bürgerschaft festgesetzt ist;
k. Wahl der Mitglieder des Senats und in den gesetzlich bestimmten
Fällen Versetzung derselben in den Ruhestand;
1. Wahl der auf Lebenszeit berufenen Mitglieder der Gerichte,
nach Maßgabe des Gesetzes;
m. Errichtung neuer und Aufhebung bestehender Beamtenstellen.
* 59. Die Ausübung dieser gemeinschaftlichen Rechte geschieht vom
Senat und der Bürgerschaft entweder unmittelbar durch übereinstimmende
Beschlüsse oder mittelbar durch Ausschüsse, die vorbehältlich der Bestim-
mung des § 60 Absatz 2 aus Mitgliedern des Senats und der Bürger-
schaft gebildet sind (Deputationen).
Diese Deputationen sind ständige, insofern es sich um die zur gemein-
schaftlichen Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft gehörenden
Verwaltungen und sonstigen fortdauernden Geschäftszweige handelt.
Außerdem können die Vorberatung und Begutachtung der einer
gemeinsamen Beschlußnahme unterworfenen Gegenstände und die Aus-
führung beschlossener Maßregeln an Deputationen verwiesen werden.
5s 60. Das Oberaussichtsrecht des Senats und die ihm zustehende
Leitung aller Staatsangelegenheiten finden auch bei Deputationen An-
wendung.
Für die gemäß §s 59 Absatz 3 mit Vorberatungen und Begut-
achtungen beauftragten Deputationen kann der Senat neben Senats-
mitgliedern auch rechtsgelehrte Mitglieder der Gerichte zu seinen Kom-
missarien ernennen.
Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und die Zusammen-
setzung, sowie über den Wirkungskreis, das Verfahren und die Aufhebung.
von Deputationen erfolgen durch Gesetz.