Bremen. 163
8 61. Sowohl der Senat als die Bürgerschaft sind zu Anträgen
auf Maßregeln und Beschlüsse, die ihrer gemeinschaftlichen Wirksamkeit
angehören, berechtigt.
5 62. Ihre Versammlungen finden unabhängig von einander statt,
soweit nicht für besondere Fälle ein Anderes festgesetzt ist.
5 63. Ihre gegenseitigen amtlichen Mitteilungen geschehen, soweit
nicht durch Gesetz oder Vereinbarung ein anderes Verfahren festgesetzt
ist, schriftlich und werden, sofern sie in öffentlicher Versammlung der
Bürgerschaft beraten oder für eine solche bestimmt sind, durch den Druck
bekannt gemacht.
5* 64. Die Bürgerschaft hat auf die Aufrechterhaltung der Ver-
fassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen zu halten und auf zeitgemäße
Entwickelung derselben, sowie auf Beseitigung etwaiger Mängel oder
Beeinträchtigungen in Gemäßbeit der Gesetze hinzuwirken.
* 65. In Beziehung auf Polizeiverordnungen, welche von dem
Senat oder dessen Behörden erlassen worden, ist die Bürgerschaft be-
rechtigt, nicht nur hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der erlassenen Vor-
schriften dem Senate Vorstellungen zu machen, um ihn zu einer Ab-
änderung derselben zu veranlassen, sondern auch, wenn sie dafür hält,
daß die erlassene Vorschrift der Gesetzgebung angehöre, nötigenfalls
darüber eine gerichtliche Entscheidung nach näherer Bestimmung des
Gesetzes zu veranlassen.
## 66. Alle Maßregeln, zu denen verfassungsmäßig eine Verein-
barung des Senats und der Bürgerschaft erforderlich ist, können nur
mittelst übereinstimmenden Beschlusses derselben zu Stande gebracht
werden, und es ist, so oft der Senat und die Bürgerschaft bei Ausübung
ihrer gemeinschaftlichen Wirksamkeit hinsichtlich der Zweckmäßigkeit einer
das öffentliche Wohl betreffenden Maßregel verschiedener Ansicht sind,
eine definitive Entscheidung nur im Wege gegenseitiger Verständigung
herbeizuführen, — zu deren Beförderung übrigens jeder Teil das Recht
hat, die Niedersetzung einer Deputation zu begehren, welche über Ver-
mittlungsvorschläge sich zu beraten und darüber zu berichten hat.
Ergiebt sich aber zwischen dem Senate und der Bürgerschaft eine
Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der Verfassung oder eines
Gesetzes oder eines sonstigen gemeinschaftlichen Beschlusses, so unterliegt
die Streitfrage nach näherer Bestimmung des Gesetzes einer gerichtlichen
Entscheidung. Diese Entscheidung hat die Kraft eines gemeinsamen Be-
schlusses des Senats und der Bürgerschaft.
5 67. Anderungen der Verfassung können nur auf dem nachfolgend
vorgeschriebenen besonderen Wege der Verhandlung und Beschlußnahme
zwischen Senat und Bürgerschaft zu Stande gebracht werden.
a. Der Antrag auf eine solche Anderung gelangt in der Bürger-
schaft nur dann auf die Tagesordnung, wenn er entweder vom Senat
ausgegangen oder von wenigstens dreißig Vertretern schriftlich, der
Geschäftsordnung gemäß, eingebracht ist. — Uber den Antrag finden
zwei Beratungen in verschiedenen Sitzungen der Bürgerschaft statt.
änderungsanträge können bei beiden Beratungen in der gewöhn-
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