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lichen Form eingebracht werden, bedürfen jedoch der Unterstützung von
dreißig Vertretern. Am Schlusse der zweiten Beratung beschließt die
Bürgerschaft, ob sie den Antrag, eventuell mit welchen Abänderungen
sie denselben zur weiteren Verhandlung verweist.
b. Stimmt der Senat diesem Beschlusse zu, so wird eine De-
putation zur Berichterstattung niedergesetzt. Dieselbe ist befugt, Ab-
änderungsanträge zu der an sie verwiesenen Vorlage zu stellen.
c. Nach Eingang des Berichts der Deputation wird in der Sache
weiter beraten und Beschluß gefaßt. Dabei können sowohl im Senat
als in der Bürgerschaft Abänderungsanträge zu der Vorlage und zu
den etwaigen Abänderungsanträgen der Deputation gestellt werden.
Zu ihrer Annahme bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Senatsmitglieder und der Vertreter. In der Bürgerschaft ist außerdem
bei der Einbringung die Unterstützung von dreißig Vertretern erforderlich.
Eine Anderung der Verfassung ist nur dann als von Senat
und Bürgerschaft beschlossen anzusehen, wenn dieselbe, nach vorgängiger
Erledigung der Vorschriften a, d, c, in zwei verschiedenen Sitzungen
des Senats von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder an-
genommen worden ist, und wenn in zwei verschiedenen Sitzungen der
Bürgerschaft mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Vertreter sich
für die Annahme erklärt hat.
e. Dieser Beschluß tritt mit dessen Publikation sofort in Kraft.
Vierter Abschnitt.
Von den richterlichen Behörden.
z 68. Die Verwaltung der Rechtspflege geschieht ausschließlich
durch die gesetzlich dazu bestellten Gerichte.
*s 69. Den Entscheidungen derselben innerhalb der Grenzen ihrer
Kompetenz muß von allen Behörden Anerkennung gewährt werden.
Etwaige Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und GEe-
richten werden nach Maßgabe des Gesetzes erhoben und entschieden.
§/ 70. Die Wahl der rechtsgelehrten Mitglieder der Gerichte, welche
im Bremischen Staatsgebiete ihren Sitz haben, erfolgt von einem Aus-
schusse, der aus Mitgliedern des Senats, der Bürgerschaft und der ge-
dachten Gerichte gebildet wird.
& 71. Im übrigen werden die Bestimmungen in betreff der Wahl
und Wählbarkeit zum Richteramte, der Amtsverhältnisse der Richter und
der Zuständigkeit der Gerichte durch das Gesetz und die vom Senate mit
Zustimmung der Bürgerschaft abgeschlossenen Staatsverträge bestimmt.
Fünfter Abschnitt.
Von den Gemeinden des Bremischen Staats.
K. 72. Jede Gemeinde hat das Recht auf eine selbständige Gemeinde-
verfassung.
#6l#73. Die Grundsätze der Gemeindeverfassung werden auf dem
Wege der Gesetzgebung bestimmt.