Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Bremen. 165 
Die Verfassungen der Gemeinden können nach diesen Grundsätzen 
von den Gemeinden selbst festgestellt werden, bedürfen aber der Be- 
stätigung des Senats. 
Ohne Zustimmung der Gemeinden können denselben Gemeinde- 
verfassungen nur im Wege der Gesetzgebung gegeben werden. 
ms 74. Der Senat hat die Oberaufsicht über die Gemeinden und 
deren Beamte, sowie über die Verwaltung der Gemeindegüter. 
5+ 75. Die Stadt Bremen, bestehend aus der Altstadt, der Neu- 
kedt und den Vorstädten, bildet für sich eine Gemeinde des Bremischen 
taats. 
76. Die gesetzlichen Organe dieser Gemeinde sind der Senat und 
die Stadtbürgerschaft. 
8 77. Die Stadtbürgerschaft besteht aus sämtlichen von den städtischen 
Wählern in die Bürgerschaft gewählten Vertretern, welche Angehörige 
dieser Gemeinde sind. 
5# 78. Sobald der Senat und die Stadtbürgerschaft es verlangt, 
soll die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten von der 
Staatsverwaltung getrennt werden. 
5* 79. Nach beschlossener Trennung treten der Senat und die Stadt- 
bürgerschaft hinsichtlich der städtischen Gemeindeangelegenheiten in das- 
selbe Verhältnis, in welchem der Senat und die Bürgerschaft hinsichtlich 
der Staatsangelegenheiten stehen. Indessen können der Senat und die 
Stadtbürgerschaft jederzeit abweichende Bestimmungen treffen. 
80. Sobald die Trennung der städtischen Gemeindeangelegenheiten 
beschlossen ist, werden alle der Stadt als solcher zustehenden Güter und 
nutzbaren Rechte mit Einschluß der dahin gehörenden Anstalten und 
Stistunaen der Stadtgemeinde zur Verwaltung und Verfügung über- 
wiesen. 
#81. Bis dahin können, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt 
ist, zu Mitgliedern derjenigen Behörden, welche für städtische Gemeinde- 
angelegenheiten und für städtische Anstalten und Stiftungen bestehen, 
nur Staatsbürger gewählt werden, welche Angehörige der Bremischen 
Stadtgemeinde sind. 
#82. So lange die der Stadt zustehenden Güter und nutzbaren 
Rechte der Stadtgemeinde nicht überwiesen sind, fließen die Einkünfte 
aus denselben in die Staatskasse und werden die darauf zu machenden 
Verwendungen aus Staatsmitteln bestritten. Dasselbe gilt von allen 
Einnahmen aus städtischen Abgaben und von den Verwendungen für 
städtische Gemeindebedürfnisse. 
§ 83. Sobald die Ausscheidung erfolgt, werden alle bis dahin von 
der Staatskasse bezogenen Einkünfte und gemachten Verwendungen als 
sich begleichend angenommen. Für die dann vorhandenen Staatsschulden 
bleiben die der Stadtgemeinde überwiesenen Güter und Rechte verhaftet. 
g 84. Auch schon vor eingetretener Trennung können der Senat 
und die Stadtbürgerschaft städtische Gemeindeanstalten gründen und ab- 
gesondert verwalten.
	        
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