Bremen. 165
Die Verfassungen der Gemeinden können nach diesen Grundsätzen
von den Gemeinden selbst festgestellt werden, bedürfen aber der Be-
stätigung des Senats.
Ohne Zustimmung der Gemeinden können denselben Gemeinde-
verfassungen nur im Wege der Gesetzgebung gegeben werden.
ms 74. Der Senat hat die Oberaufsicht über die Gemeinden und
deren Beamte, sowie über die Verwaltung der Gemeindegüter.
5+ 75. Die Stadt Bremen, bestehend aus der Altstadt, der Neu-
kedt und den Vorstädten, bildet für sich eine Gemeinde des Bremischen
taats.
76. Die gesetzlichen Organe dieser Gemeinde sind der Senat und
die Stadtbürgerschaft.
8 77. Die Stadtbürgerschaft besteht aus sämtlichen von den städtischen
Wählern in die Bürgerschaft gewählten Vertretern, welche Angehörige
dieser Gemeinde sind.
5# 78. Sobald der Senat und die Stadtbürgerschaft es verlangt,
soll die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten von der
Staatsverwaltung getrennt werden.
5* 79. Nach beschlossener Trennung treten der Senat und die Stadt-
bürgerschaft hinsichtlich der städtischen Gemeindeangelegenheiten in das-
selbe Verhältnis, in welchem der Senat und die Bürgerschaft hinsichtlich
der Staatsangelegenheiten stehen. Indessen können der Senat und die
Stadtbürgerschaft jederzeit abweichende Bestimmungen treffen.
80. Sobald die Trennung der städtischen Gemeindeangelegenheiten
beschlossen ist, werden alle der Stadt als solcher zustehenden Güter und
nutzbaren Rechte mit Einschluß der dahin gehörenden Anstalten und
Stistunaen der Stadtgemeinde zur Verwaltung und Verfügung über-
wiesen.
#81. Bis dahin können, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt
ist, zu Mitgliedern derjenigen Behörden, welche für städtische Gemeinde-
angelegenheiten und für städtische Anstalten und Stiftungen bestehen,
nur Staatsbürger gewählt werden, welche Angehörige der Bremischen
Stadtgemeinde sind.
#82. So lange die der Stadt zustehenden Güter und nutzbaren
Rechte der Stadtgemeinde nicht überwiesen sind, fließen die Einkünfte
aus denselben in die Staatskasse und werden die darauf zu machenden
Verwendungen aus Staatsmitteln bestritten. Dasselbe gilt von allen
Einnahmen aus städtischen Abgaben und von den Verwendungen für
städtische Gemeindebedürfnisse.
§ 83. Sobald die Ausscheidung erfolgt, werden alle bis dahin von
der Staatskasse bezogenen Einkünfte und gemachten Verwendungen als
sich begleichend angenommen. Für die dann vorhandenen Staatsschulden
bleiben die der Stadtgemeinde überwiesenen Güter und Rechte verhaftet.
g 84. Auch schon vor eingetretener Trennung können der Senat
und die Stadtbürgerschaft städtische Gemeindeanstalten gründen und ab-
gesondert verwalten.