Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

166 Bremen. 
Sechster Abschnitt. 
Von Staatsanstalten zur Förderung des Handels, der Gewerbe und 
der Landwirtschaft. 
5#85. Zur Förderung des Handels und der Schiffahrt, sowie der 
Interessen der Kaufmannschaft bestehen der Kaufmannskonvent und die 
Handelskammer. 
§ 86. Zur Förderung der Gewerbe und der Interessen des Ge- 
werbestandes bestehen der Gewerbekonvent und die Gewerbekammer. 
87. Zur Förderung der Interessen der Landwirtschaft, insbesondere 
des Ackerbaues und der Viehzucht, besteht die Kammer für Landwirtschaft. 
8 88. Fuür die Organisation und Wirksamkeit dieser Anstalten bilden 
nachstehende Bestimmungen die Grundlage. Die näheren Vorschriften 
sind der Gesetzgebung vorbehalten. 
I. Kaufmannskonvent und Handelskammer. 
#89. Der Kaufmannskonvent besteht aus Mitgliedern der Bremi- 
schen Börse. 
90. Derselbe ist dazu berufen, über Angelegenheiten, welche den 
Handel und die Schiffahrt berühren, zu beraten. 
5* 91. Die Versammlungen des Kaufmannskonvents finden auf 
Veranstaltung der Handelskammer und unter ihrer Leitung statt. Eines 
ihrer Mitglieder führt den Vorsitz. 
619#2. Die Handelskammer besteht aus vier und zwanzig Mitgliedern 
des Kaufmannskonvents. 
5 93. Die Mitglieder der Handelskammer werden vom Kaufmanns- 
mien auf eine durch das Gesetz zu bestimmende Anzahl von Jahren 
gewählt. 
56 94. Die Handelskammer ist der Vorstand der Kaufmannschaft und 
vertritt dieselbe gegen Dritte. 
95. Sie ist berufen, auf Alles, was dem Handel und der Schiff- 
fahrt dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu richten, darüber 
zu beraten und dem Senat auf dessen Antrag oder auch unaufgefordert 
gutachtlich zu berichten, wie auch die ihr zur Förderung des Handels- 
und Schiffahrtsverkehrs angemessen scheinenden Maßregeln bei den zu- 
ständigen Behörden zu beantragen. 
Sie hat in wichtigen, zu ihrem Wirkungskreise gehörenden 
Angelegenheiten eine Beratung des Kaufmannskonvents zu veranlassen, 
demselben auch von Zeit zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten. 
97. Uber alle in Handels= oder Schiffahrtsangelegenheiten zu 
erlassenden Gesetze wird vorab die Handelskammer, welche auf Erfordern 
eine Beratung des Kaufmannskonvents darüber veranstaltet, zu einer 
Begutachtung veranlaßt. % 
5 08. Im Einverständnisse mit der Handelskammer und nach Ver- 
nehmung des Kaufmannskonvents können, sofern die Staatskasse nicht 
dabei beteiligt ist, vom Senat Regulative für den Handels= und Schiff- 
fahrtsbetrieb und für die dazu gehörigen Hülfsgeschäfte, sowie die er- 
forderlichen Taxen für letztere festgestellt und erlassen werden. Jedoch
	        
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