Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

6. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Oie nächste gesetzliche Grundlage der am 13. Oktober 1879 publizierten 
jüngsten Verfassung bildet das Verfassungsgesetz vom 28. September 
1860, das nach mannigfachen Kämpfen zwischen Bürgerschaft und Senat 
die konstitutionelle Bewegung der fünfziger Jahre zu einem äußern 
Abschlusse brachte. Manches, was diese unter dem Drucke der Note 
des Uberwachungsausschusses der Bundesversammlung vom 27. April 
1852 enthielt, wurde durch die neue Staatsordnung aus dem öffentlichen 
Rechte des Freistaates entfernt. Die Modifikationen betreffen im wesent- 
lichen die sorgfältige Anpassung an die in der Reichsverfassung nieder- 
gelegten Grundsätze über das deutsche Indigenat und über die der Reichs- 
kompetenz unterliegenden sonstigen Rechtsmaterien. Die neue Ver- 
fassung unterscheidet sich weiter von der aufgehobenen durch die An- 
erkennung der Glaubens= und Gewissensfreiheit; durch die Bestimmungen 
über die Bürgerschaft, deren Mitgliederzahl von 192 auf 160 herabgesetzt 
wurde; durch Fixierung des Quorum auf 80 gegen 100 der frühern Ver- 
fassung, endlich durch die Vorschrift des Art. 13, wonach die Mitglieder 
des Senats auf sie fallende Wahlen in den Vorstand, Verwaltungsrat 
oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher, den Gelderwerb bezweckender 
Unternehmungen nur mit besonderer Genehmigung des Senats annehmen 
dürfen. Die in der ältern Konstitution enthaltenen Normen über Grund- 
lagen und Organisation der Rechtspflege Art. 95—109, sowie über die 
bewaffnete Macht Art. 113 stellten sich als obsolet dar infolge der aus 
der Kompetenz des Reiches ergangenen Vorschriften, und wurden daher 
bei der Neuredaktion einfach weggelassen. Diese gab denn auch der 
ganzen Verfassungsurkunde die für den öffentlichen Rechtszustand 
wünschenswerte Kongruenz mit den Grundgesetzen des Deutschen 
Reiches. — Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft vom 23. März 1881 
lehnt sich streng an die in der Verfassung aufgestellten Prinzipien an. 
Anträge auf Abänderung der erstern sind von mindestens fünfzehn Mit- 
gliedern zu stellen. Ehe sie zur Beratung gelangen, sind solche Anträge 
nach §& 71 der Geschäftsordnung dem Vorstande behufs schriftlicher Bericht- 
erstattung zu überweisen und bedürfen einer zweimaligen Beratung, es 
sei denn, daß bei der ersten Abstimmung mindestens zwei Dritteile aller
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.