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daten auf den Aufsatz zu bringen. Die Abstimmung wird, so oft es er-
forderlich ist, wiederholt.
Nachdem in dieser Weise ein Wahlaufsatz von vier Personen gebildet
ist, wird derselbe dem Senate, ohne daß dieser erfährt, in welcher Weise
die einzelnen Kandidaten auf den Aufsatz gelangt sind, von seinen Kom-
missarien übergeben. Der Senat präsentiert von den vier in Vorschlag
gebrachten zwei der Bürgerschaft, welche von diesen zweien einen zu
wählen hat.
Wenn bei Erwählung der zweiten Kommission von Vertrauens-
männern von der Bürgerschaft ein Vertrauensmann erwählt wird,
welcher schon als Kandidat auf den Aufsatz gebracht ist, hindert ihn dies
nicht, an der ferneren Bildung des Wahlaufsatzes teilzunehmen. Es ist
sodann von diesem Sachverhalt dem Senate bei Ubergabe des Wahl-
aufsatzes, und, wenn jener Vertrauensmann sich auf dem Aufsatz von
zwei Personen befinden sollte, den der Senat der Bürgerschaft übergibt,
auch dieser letzteren Anzeige zu machen.
Die Beobachtung der Verschwiegenheit erstreckt sich auch darauf,
daß weder die beiderseitigen Vertrauensmänner, noch die Mitglieder
des Senats sich irgendwie darüber äußern dürfen, welche vier Personen
auf dem Aufsatz gewesen sind, so daß nur die zwei Personen des engeren
Aufsatzes bekannt werden.
Die Wahl, welche von der Bürgerschaft gleich nach Uberreichung
des Wahlaufsatzes vorzunehmen ist, geschieht mittels Stimmzettel. Bei
dieser Wahl ist so zu verfahren, daß vor Eröffnung des Wahlaufsatzes
die Anwesenheit von mehr als achtzig Mitgliedern, falls dieselbe nicht
zweifellos ist, durch Zählung konstatiert sein muß. Aledann gilt die
Wahl, ohne Rücksicht darauf, wie viele gültige Stimmen abgegeben sind,
für vollzogen; auch wird die Majorität nach der Zahl der abgegebenen
gültigen Stimmen berechnet, so daß es nicht in Betracht kommt, ob
Mitglieder keinen oder einen unbeschriebenen, oder sonst nicht gültigen
Wahlzettel abgegeben haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine aber-
malige Abstimmung, und wenn auch diese Stimmengleichheit ergibt, so
entscheidet das Los.
Die ganze Wahlhandlung erfolgt in ununterbrochener Sitzung sowohl
des Senats als der Bürgerschaft.
Die Wahl zum Senatsmitgliede muß von dem Erwählten ange-
nommen werden. Die Weigerung zieht den Verlust des Bürgerrechts
sowie der öffentlichen Amter und Ehrenstellen nach sich.
Art. 10. Die Mitglieder des Senats bekleiden ihr Amt lebens-
länglich unter folgenden Beschränkungen:
Nach mindestens sechsjähriger Amtsdauer ist jedes Senatsmitglied
berechtigt, seine Entlassung zu verlangen, ohne jedoch Anspruch au
Pension zu haben.
Hat der Abtretende das sechzigste Lebensjahr vollendet und das Amt
mindestens zehn Jahre verwaltet, so hat derselbe eine Pension zum
Belauf der Hälfte seines Honorars zu genießen.
Jedes Senatsmitglied, weiches das siebenzigste Lebenojayr über-