Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

180 Hamburg. 
Gange der Verwaltung liegt (unbeschadet der Bestimmung des Art. 60 
s8 1); 
Grenzregulierungen; 
Erteilung ausschließlicher Privilegien; 
Enteignung von Privateigentum; 
Eenehmigung des, vom Senate mit den Spezialetats der Bürger- 
schaft vorzulegenden Voranschlages der gesamten Einnahmen und Aus- 
gaben des Staates für das nächste Jahr, im ganzen und in den einzelnen 
Teilen, sowie etwaige Nachbewilligungen; 
Ratifikation von Staatsverträgen; 
Erteilung einer Amnestie. 
Art. 63. Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres hat der Senat 
baldtunlichst die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des ver- 
flossenen Jahres der Bürgerschaft zur Prüfung vorzulegen. 
Art. 64. § 1. Die Versammlungen des Senats und der Bürger- 
schaft können unabhängig voneinander stattfinden. 
§2. Die gegenseitigen amtlichen Mitteilungen erfolgen schriftlich. 
Dieselben werden, insofern sie in öffentlicher Versammlung der Bürger- 
schaft beraten zu werden bestimmt sind, in der Regel dem Druck übergeben. 
§ 3. Der Senat kann zu den Verhandlungen der Bürgerschaft aus 
seiner Mitte oder anderweitig zu ernennende Kommissarien abordnen. 
Dieselben sind befugt an den Beratungen teilzunehmen, und ist ihnen 
jederzeit auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. Hat ein Senats- 
kommissar nach Schluß der Diskussion das Wort erhalten, so gilt die- 
selbe damit für wieder eröffnet. 
5s 4. Auf Wunsch der Bürgerschaft ist der Senat zur Absendung 
von Kommissarien zu den Verhandlungen über Senatsanträge verpflichtet. 
Art. 65. Die Bürgerschaft ist berechtigt, vom Senate Auskunft 
über Staatsangelegenheiten zu verlangen. Die entsprechende Ver- 
pflichtung des Senats erleidet eine Ausnahme in betreff obschwebender 
Verhandlungen in Reichs= oder auswärtigen Angelegenheiten. Die 
Eegenstände, über welche Auskunft verlangt wird, sind vorher schriftlich 
dem Senat mitzuteilen, dem es sodann freisteht, die verlangte Auskunft 
schriftlich oder mündlich durch Kommissarien mitzuteilen. Bezeichnet die 
Bürgerschaft ein Auskunftsersuchen als dringlich, so hat der Senat seine 
Antwort bis zur nächsten Sitzung der Bürgerschaft zu erteilen, oder die 
Gründe anzugeben, welche ihn an Erteilung einer Auskunft überhaupt 
oder zur Zeit verhindern. 
Art. 66. Der Senat wird bei der Vorbereitung der an die Bürger- 
schaft zu stellenden Anträge, soweit tunlich, die zuständigen Verwaltungs- 
deputationen zu Rate ziehen. 
Art. 67. Anträge, welche von einem oder mehreren Mitgliedern 
der Bürgerschaft eingebracht sind, können durch Verneinung der Vor- 
frage, ob sie in Betracht zu ziehen seien, ohne weitere Beratung be- 
seitigt werden. Es geschieht dies, wenn ein Mitglied vor Eröffnung der 
Diskussion eine Abstimmung über die Vorfrage verlangt, und die sofort, 
nachdem dem Antragsteller Gelegenheit zur Begründung seines Antrages 
gegeben ist, ohne weitere Diskussion vorzunehmende Abstimmung eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.