Hamburg. 183
Art. 73. In derselben gemeinschaftlichen Sitzung des Senats und
der Bürgerschaft, oder wenn nicht alle für die Deputation ausgelosten
Senatsmitglieder anwesend sein sollten, in einer desendes vom Senate
anzusetzenden anderen Sitzung, wird den sämtlichen Mitgliedern der
Deputation durch den ersten oder zweiten Präsidenten des Senats oder
wenn dieser selbst in der Deputation sein sollte, durch das älteste nicht
darin befindliche Senatsmitglied folgender Eid abgenommen:
„Ich gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen, daß ich in
der zwischen dem Senate und der Bürgerschaft wegen deren Meinungs-
verschiedenheit nicht erledigten Angelegenheit, zu deren Entscheidung
ich verfassungsmäßig berufen bin, bei meiner Abstimmung und meinem
Ausspruche nur das allgemeine Beste vor Augen haben, nur nach
meinem besten Wissen und Gewissen handeln, mich weder durch
Freundschaft noch durch Feindschaft gegen den Senat oder die Bürger-
schaft, oder die einzelnen Mitglieder derselben oder gegen sonst jemand,
noch auch durch irgend eines anderen Befehl, Autorität oder Uberredung,
geschweige denn durch meinen eigenen oder der Meinigen Privat-
vorteil, dabei leiten oder bestimmen lassen, vielmehr so wie ich es nach
meinem Gewissen dem Staate nützlich und vor Gott verantwortlich
befinden werde, tun und handeln, und auch, sowohl was ich selbst,
als was meine Mitdeputierten bei der uns zur Entscheidung auf-
getragenen Sache votieren, tun und lassen werden, niemals irgend
einem Menschen innerhalb oder außerhalb des Senats und der Bürger-
schaft offenbaren, sondern solches alles als ein teuer Geheimnis mit in
das Grab nehmen will. So wahr mir Gott helfe!“
Art. 74. Die so erwählte und beeidigte Entscheidungsdeputation,
in der das erste der dazu gehörenden Senatsmitglieder den Vorsitz führt,
hat innerhalb vierzehn Tagen nach ihrer Beeidigung in geheimer Sitzung
durch einen mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluß die
streitige Sache endgültig zu entscheiden. Der von ihr behufs solcher
Entscheidung zu fassende Beschluß hat ohne weiteres mit einem Senats-
und Bürgerschlusse völlig gleiche Kraft und Gültigkeit. Derselbe ist in
zwei gleichlautenden Exemplaren niederzuschreiben und von allen Mit-
gliedern zu unterzeichnen, und, nachdem das eine Exemplar dem Präsi-
denten des Senats, das andere dem Vorsitzenden der Bürgerschaft durch
ein Mitglied der Deputation zugestellt worden, durch den Senat zu
publizieren.
Sollte es der Deputation auch bei wiederholter Umfrage nicht ge-
lingen, eine etwa entstandene Stimmengleichheit zu beseitigen, so wird
eine Subdeputation von fünf Mitgliedern durch das Los und zwar in
der Art gewählt, daß alle Mitglieder der Deputation ohne Unterschied,
ob sie dem Senate oder der Bürgerschaft angehören, ins Los gebracht
und daraus fünf Namen gezogen werden. Die Mehrheit der Stimmen
unter diesen fünf Subdeputierten entscheidet endgültig über die Punkte,
über welche in der Deputation Stimmengleichheit stattfand.
Art. 75. Alle Mitglieder des Senats oder der Bürgerschaft, welche
zu Mitgliedern der Deputation und eventuell der Subdeputation er-
wählt worden, sind verpflichtet diese Funktionen anzunehmen; die