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Weigerung zieht den Verlust des Bürgerrechtes, sowie der öffentlichen
Amter und Ehrenstellen nach sich. Von der Verpflichtung, in den
Sitzungen zu erscheinen, befreien nur ärztlich bescheinigte Krankheit,
Trauerfälle und ähnliche Verhinderungsgründe, über deren Triftigkeit
die anwesenden Mitglieder der Deputation entscheiden. Bei dauernder
Verhinderung eines Mitgliedes wird ein Ersatzmann, beziehentlich von
dem Senate in vorgedachter Weise, oder von der Bürgerschaft durch
die betreffende Wahlabteilung, welche zu diesem Behuf wiederum zu-
sammentritt, erwählt.
Sowohl die Deputation als die Subdeputation ist nur dann beschluß-
fähig, wenn sie vollzählig versammelt ist.
Kein Mitglied der Deputation darf sich bei der Abstimmung seiner
Stimme enthalten.
Weder die Deputation noch irgend ein Mitglied derselben kann für
den gefaßten Beschluß oder die abgegebene Stimme zur Verantwortung
gezogen werden.
Art. 76. Macht sich eine abweichende Ansicht zwischen Senat und
Bürgerschaft darüber geltend, ob die Meinungsverschiedenheit zu der
im Art. 71 unter 1. bezeichneten, dem Reichsgericht, oder zu der daselbst
unter 2. bezeichneten, eventuell einer Entscheidungsdeputation zuge-
wiesenen Kategorie von Meinungsverschiedenheiten gehört, so ist hier-
über der Ausspruch des Reichsgerichtes einzuholen, welches sich, auch
wenn es sich kompcetent erklärt, vorgängig nur auf jenen Ausspruch,
ohne in die Sache selbst einzugehen, zu beschränken hat 1).
Art. 77. Die vom Senate und der Bürgerschaft übereinstimmend
beschlossenen oder auf dem in Art. 72—75 bezeichneten Wege zustande
gekommenen Gesetze hat der Senat innerhalb 14 Tagen zu verkünden.
Sechster Abschnitt.
Die Verwaltung.
Art. 78 und Art. 792).
Art. 80. Die Gesetzgebung verfügt, für welche Zweige der Ver-
waltung Deputationen bestehen sollen. Die letzteren werden aus den
dazu ernannten Senatsmitgliedern und einer Anzahl von Bürgern zu-
sammengesetzt. Inwiefern besoldete Beamte Mitglieder solcher Deputation
sein können, bestimmt das Gesetz.
Art. 81. Die bürgerlichen Mitglieder der Deputationen bekleiden
ihr Amt während einer durch das Gesetz zu bestimmenden Anzahl von
Jahren und verwalten dasselbe unentgeltlich.
Die Wahl dieser Mitglieder ist durch Art. 52 geregelt.
Art. 822). Ausgeschlossen von der Wählbarkeit zum Mitgliede einer
Deputation sind — sofern nicht durch das Gesetz für einzelne Behörden
1) S. Anm. zu Art. 71
*) Gestrichen durch Gesetz vom 2. November 1896.
") Art. 82 abgeändert durch Gesetz vom 2. November 1896.