Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

184 Hambuig. 
Weigerung zieht den Verlust des Bürgerrechtes, sowie der öffentlichen 
Amter und Ehrenstellen nach sich. Von der Verpflichtung, in den 
Sitzungen zu erscheinen, befreien nur ärztlich bescheinigte Krankheit, 
Trauerfälle und ähnliche Verhinderungsgründe, über deren Triftigkeit 
die anwesenden Mitglieder der Deputation entscheiden. Bei dauernder 
Verhinderung eines Mitgliedes wird ein Ersatzmann, beziehentlich von 
dem Senate in vorgedachter Weise, oder von der Bürgerschaft durch 
die betreffende Wahlabteilung, welche zu diesem Behuf wiederum zu- 
sammentritt, erwählt. 
Sowohl die Deputation als die Subdeputation ist nur dann beschluß- 
fähig, wenn sie vollzählig versammelt ist. 
Kein Mitglied der Deputation darf sich bei der Abstimmung seiner 
Stimme enthalten. 
Weder die Deputation noch irgend ein Mitglied derselben kann für 
den gefaßten Beschluß oder die abgegebene Stimme zur Verantwortung 
gezogen werden. 
Art. 76. Macht sich eine abweichende Ansicht zwischen Senat und 
Bürgerschaft darüber geltend, ob die Meinungsverschiedenheit zu der 
im Art. 71 unter 1. bezeichneten, dem Reichsgericht, oder zu der daselbst 
unter 2. bezeichneten, eventuell einer Entscheidungsdeputation zuge- 
wiesenen Kategorie von Meinungsverschiedenheiten gehört, so ist hier- 
über der Ausspruch des Reichsgerichtes einzuholen, welches sich, auch 
wenn es sich kompcetent erklärt, vorgängig nur auf jenen Ausspruch, 
ohne in die Sache selbst einzugehen, zu beschränken hat 1). 
Art. 77. Die vom Senate und der Bürgerschaft übereinstimmend 
beschlossenen oder auf dem in Art. 72—75 bezeichneten Wege zustande 
gekommenen Gesetze hat der Senat innerhalb 14 Tagen zu verkünden. 
Sechster Abschnitt. 
Die Verwaltung. 
Art. 78 und Art. 792). 
Art. 80. Die Gesetzgebung verfügt, für welche Zweige der Ver- 
waltung Deputationen bestehen sollen. Die letzteren werden aus den 
dazu ernannten Senatsmitgliedern und einer Anzahl von Bürgern zu- 
sammengesetzt. Inwiefern besoldete Beamte Mitglieder solcher Deputation 
sein können, bestimmt das Gesetz. 
Art. 81. Die bürgerlichen Mitglieder der Deputationen bekleiden 
ihr Amt während einer durch das Gesetz zu bestimmenden Anzahl von 
Jahren und verwalten dasselbe unentgeltlich. 
Die Wahl dieser Mitglieder ist durch Art. 52 geregelt. 
Art. 822). Ausgeschlossen von der Wählbarkeit zum Mitgliede einer 
Deputation sind — sofern nicht durch das Gesetz für einzelne Behörden 
1) S. Anm. zu Art. 71 
*) Gestrichen durch Gesetz vom 2. November 1896. 
") Art. 82 abgeändert durch Gesetz vom 2. November 1896.
	        
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