Hamburg. 187
4. Selbstbesteuerung zu Gemeindezwecken;
5. Veröffentlichung des Gemeindehaushaltes.
Art. 100. Zur Bildung einer neuen Landgemeinde ist ein Beschluß
der gesetzgebenden Gewalt erforderlich.
Achter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 101. Zu einer die Verfassung abändernden Bestimmung ist
erforderlich:
a) ein im Wege der Gesetzgebung, und zwar von der Bürgerschaft
bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteilen sämtlicher Mitglieder,
und mit Dreivierteils-Majorität der anwesenden Mitglieder gefaßter
Beschluß;
b) die Bestätigung dieses Beschlusses der Gesetzgebung durch einen
ebenfalls bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteilen sämtlicher Mit-
glieder mit Dreivierteils-Majorität der anwesenden Mitglieder, frühestens
21 Tage nach der ersten Beschlußfassung der Bürgerschaft gefaßten Beschluß.
Treten weniger als drei Vierteile der in der erforderlichen Anzahl
anwesenden Mitglieder dem Beschlusse bei, so ist demselben keine weitere
Folge zu geben, und der bezügliche Vorschlag als abgelehnt zu betrachten.
Art. 102. Im Fall eines Krieges oder Aufruhrs können die ver-
fassungsmäßigen oder gesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsstand, Ver-
baftung, Haussuchung, Presse und Versammlungsrecht von dem Senate
zeitweilig außer Kraft gesetzt werden. Doch bedarf diese Suspension der
ofortigen Zustimmung der Bürgerschaft. Kommt die Bürgerschaft auf
erfolgte Berufung nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammen, so hat der
Senat alsbald die Zustimmung des Bürgerausschusses einzuholen.
Anrt. 103. Eine solche Suspension tritt jedesmal nach Ablauf von
vier Wochen, vom Tage des gefaßten Beschlusses an, außer Kraft. Die
etwaige Verlängerung derselben kann immer nur auf höchstens vier
ochen und nur in derselben Weise geschehen, wie die ursprüngliche
Beschlußnahme.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 13. Oktober 1879.