192 Hessen.
Art. 17. Das Recht des Inländers geht verloren:
1) durch Auswanderung;
2) durch Verheurathung an einen Ausländer. Die Wittwe erhält
jedoch die Rechte einer Inländerin wieder, wenn sie entweder im Groß-
herzogthume geblieben ist, oder dahin, mit Erlaubniß der Staatsregierung
und unter der Erklärung, sich darin niederlassen zu wollen, zurückkehrt.
Art. 18. Alle Hessen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 19. Die Geburt gewährt Keinem eine vorzügliche Berechtigung
zu irgend einem Staats-Amte.
Art. 20 1). Die Verschiedenheit der in dem Großherzogthume an-
erkannten christlichen Confessionen hat keine Verschiedenheit in den
politischen, oder bürgerlichen Rechten zur Folge.
Art. 21 1). Den anerkannten christlichen Confessionen ist freye und
öffentliche Ausübung ihres Religions-Cultus gestattet.
Art. 22 1). Jedem Einwohner des Großherzogthums wird der
Genuß vollkommener Gewissensfreiheit zugesichert. Der Vorwand der
Gewissensfreiheit darf jedoch nie ein Mittel werden, um sich irgend
einer, nach den Gesetzen obliegenden Verbindlichkeit zu entziehen.
Art. 1. Jedem Einwohner des Großherzogthums steht die freie
und öffentliche Ausübung seines religiösen Cultus zu.
Unter dem Vorwande der Religion dürfen jedoch weder die Gesetze
des Staats oder der Sittlichkeit übertreten, noch Andere in ihren poli-
tischen, bürgerlichen oder religiösen Rechten beeinträchtigt werden.
Art. 2. Die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses hat keine
Verschiedenheit in den politischen oder bürgerlichen Rechten zur Folge.
Jede Unfähigkeit oder Beschränkung hinsichtlich der Ausübung von
politischen oder bürgerlichen Rechten und Rechtshandlungen, welche
bisher als Folge der Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses bestanden
hat, ist aufgehoben.
Art. 23. Die Freyheit der Person und des Eigenthums ist in dem
Großherzogthume keiner Beschränkung unterworfen, als welche Recht
und Gesetz bestimmen.
Art. 24. Jedem Hessen stehet das Recht der freyen Auswanderung,
nach den Bestimmungen des Gesetzes, zu.
Art. 25. Die Leibeigenschaft bleibt, nach den deßfalls bestehenden
Gesetzen, für immer aufgehoben.
t. 26. Ungemessene Frohnden können nie Statt finden und die
gemessenen sind ablösbar.
Art. 27. Das Eigenthum kann für öffentliche Zwecke nur gegen
vorgängige Entschädigung, nach dem Gesetze, in Anspruch genommen
werden.
Art. 28. In ausserordentlichen Nothfällen ist jeder Hesse zur Ver-
theidigung des Vaterlands verpflichtet und kann für diesen Zweck zu den
Waffen gerufen werden.
1) Die Art. 20—22 wurden — wenn auch nicht verbatim — sabgeändert durch die
dem Art. 22 angehängten 2 Artikel des Gesetzes vom 2. August 1