Hessen. 193
Art. 29. Jeder Hesse, für welchen keine verfassungsmäßige Aus-
nahme bestehet, ist verpflichtet, an der ordentlichen Kriegs-Dienstpflicht
Antheil zu nehmen. Bei dem Aufrufe zur Erfüllung dieser Verbindlich-
keit entscheidet unter den gleich Verpflichteten das Loos, mit Gestattung
der Stellvertretung.
Art. 30. Alle Hessen sind zu gleichen staatsbürgerlichen Verbind-
lichkeiten und zu gleicher Theilnahme an den Staatslasten verpflichtet,
in so ferne sie nicht eine verfassungsmäßige Ausnahme für sich in An-
spruch zu nehmen haben. -
Art. 31. Niemand soll seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Art. 32. Das Materielle der Justiz-Ertheilung und das gerichtliche
Verfahren, innerhalb der Gränzen seiner gesetzlichen Form und Wirk-
samkeit, sind von dem Einflusse der Regierung unabhängig.
Art. 33. Kein Hesse darf anders, als in den durch das Recht und
die Gesetze bestimmten Fällen und Formen, verhaftet oder bestraft werden.
Keiner darf länger als 48 Stunden über den Grund seiner Ver-
haftung in Ungewißheit gelassen werden und dem ordentlichen Richter soll,
wenn die Verhaftung von einer anderen Behörde geschehen ist, in mög-
lichst kurzer Frist von dieser Verhaftung die erforderliche Nachricht ge-
geben werden.
Art. 34. Die Richter können nur durch gerichtliches Erkenntniß
entsetzt, sie können auch nicht wider ihren Willen entlassen und nur der-
gestalt versetzt werden, daß sie in derselben Dienst-Kategorie verbleiben
und weder im Gehalte, noch in dem Dienstgrade zurückgesetzt werden.
Die Directoren der Justiz-Collegien bleiben jedoch den allgemeinen
Bestimmungen der Dienst-Pragmatik unterworfen.
Art. 35 1). Die Presse und der Buchhandel sind in dem Groß-
herzogthume frey, jedoch unter Befolgung der gegen den Mißbrauch
bestehenden, oder künftig erfolgenden Gesetze.
Anrt. 36. Jedem steht die Wahl seines Berufes und Gewerbs, nach
eigener Neigung frey. Unter Beobachtung der hinsichtlich der Vor-
bereitung zum Staatsdienste bestehenden Gesetze, ist es jedem überlassen,
sich für seine Bestimmung, im Inlande, oder Auslande, auszubilden.
Titel l.
Von den besonderen Rechten des Adels.
Art. 372). Die Rechtsverhältnisse der Standesherren werden durch
das darüber erlassene Edict vom I7ten Februar 1820 bestimmt, welches
einen Bestandtheil der Verfassung bildet.
Art. 38. Die besondere Rechtsverhältnisse des Adels genießen den
Schutz der Verfassung.
1) Das Gesetz vom 16. März 1848 spezialisierte zur Ausführung des Art. 35: Die
Presse ist frei. Die Censur ist aufgehoben und darf nie wieder eingeführt werden.
1) Das Edict vom 17. Februar 1820 fand Abänderung durch das Gesetz vom 7. August
1848; und beide zusammen wiederum durch das Gesetz vom 18. Juli 1858, die Rechts-
verhältnisse der Standesherrn betreffend.
Stoert= v. Rauch haupt, Handb. d. deutschen Verfaßungen. 13