Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Hessen. 195 
Dienstes dergestalt entsetzt worden sind, daß das Urtheil ihre Unfähigkeit, 
im Staatesdienste wieder angestellt zu werden, ausdrücklich ausgesprochen 
hat, nie im Staatsdienste wieder angestellt werden. 
Titel VIII. 
Von den Landständen. 
Art. 51 bis 60 1). 
Art. 612). Weder in der ersten, noch in der zweiten Kammer darf 
man sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen, oder für 
seine Stimme Instructionen annehmen. 
Art. 62. In beiden Kammern haben die Mitglieder des Geheimen 
Staats-Ministeriums und die ernannten Landtags-Kommissarien freien 
Zutritt ohne Stimmrecht. 
Art. 63. Der Großherzog allein hat das Recht, die Stände zu 
berufen und die ständische Versammlung zu vertagen, aufzulösen, und 
zu schließen. 
Eine willkührliche Vereinigung der Stände ohne Einberufung, oder 
noch,dem Schlusse der Vertagung, oder Auflösung ist gesetzwidrig und 
afbar. 
Art. 64 2). Der Großherzog wird die Stände alljährlich versammeln. 
Im Falle einer Auflösung wird Er binnen 6 Monaten eine neue 
Ständeversammlung berufen. 
Art. 65. In dem Falle einer Auflösung erlöschen alle Rechte aus 
den bisherigen Wahlen, und es müssen für die neu einberufene ständische 
Versammlung neue Wahlen Statt finden. Bei diesen Wahlen sind 
jedoch auch die früher Gewählten wählbar. 
Art. 66. Die Stände sind nur befugt, sich mit denjenigen Gegen- 
ständen zu beschäftigen, welche die nachfolgenden Artikel zu ihrem 
irkungskreis verweisen. 
Die Ueberschreitung dieser Befugniß ist eben so zu betrachten, wie 
Eine willkührliche Vereinigung. 
Art. 67/). Ohne Zustimmung der Stände kann keine direkte oder 
indirekte Auflage ausgeschrieben oder erhoben werden. 
Das Finanzgesetz, das immer auf ein Jahr gegeben wird, soll mit 
dem Hauptvoranschlage der Staats-Einnahmen und -Ausgaben zuerst der 
weiten Kammer vorgelegt werden. Zwischen den Ausschüssen der beiden 
ammern findet zunächst vertrauliche Besprechung statt. Jede Kammer 
beschließt hierauf selbständig über den Hauptvoranschlag und das Finanz- 
gesetz. Die Erste Kammer legt ihrer Beschlußfassung die ihr mitgeteilten 
Beschlüsse der Zweiten Kammer zugrunde; sie ist berechtigt, über die 
. 
Art. e — . aufgehoben durch Gesetz vom 3. September 1849, gleichzeitig auch 
*!) Vgl. Anm. zu Art. 51. 
jã ) Im Art. 64 Abs. 1 wurde die alljährliche Berufung der Stände an Stelle der drei- 
lehrigen eingeführt durch Gesetz vom 27. Juni 1900. 
in 4) Art. 67 neu gefaßt durch Gesetz vom 3. Juni 1911, ebenso Art. 76; gleichzeitig er- 
g auch ein neues Gesetz, die Landstände betreffend, dessen Bestimmungen z. T. als 
estandteile der Verfassung anzusehen sind. 
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