Hessen. 195
Dienstes dergestalt entsetzt worden sind, daß das Urtheil ihre Unfähigkeit,
im Staatesdienste wieder angestellt zu werden, ausdrücklich ausgesprochen
hat, nie im Staatsdienste wieder angestellt werden.
Titel VIII.
Von den Landständen.
Art. 51 bis 60 1).
Art. 612). Weder in der ersten, noch in der zweiten Kammer darf
man sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen, oder für
seine Stimme Instructionen annehmen.
Art. 62. In beiden Kammern haben die Mitglieder des Geheimen
Staats-Ministeriums und die ernannten Landtags-Kommissarien freien
Zutritt ohne Stimmrecht.
Art. 63. Der Großherzog allein hat das Recht, die Stände zu
berufen und die ständische Versammlung zu vertagen, aufzulösen, und
zu schließen.
Eine willkührliche Vereinigung der Stände ohne Einberufung, oder
noch,dem Schlusse der Vertagung, oder Auflösung ist gesetzwidrig und
afbar.
Art. 64 2). Der Großherzog wird die Stände alljährlich versammeln.
Im Falle einer Auflösung wird Er binnen 6 Monaten eine neue
Ständeversammlung berufen.
Art. 65. In dem Falle einer Auflösung erlöschen alle Rechte aus
den bisherigen Wahlen, und es müssen für die neu einberufene ständische
Versammlung neue Wahlen Statt finden. Bei diesen Wahlen sind
jedoch auch die früher Gewählten wählbar.
Art. 66. Die Stände sind nur befugt, sich mit denjenigen Gegen-
ständen zu beschäftigen, welche die nachfolgenden Artikel zu ihrem
irkungskreis verweisen.
Die Ueberschreitung dieser Befugniß ist eben so zu betrachten, wie
Eine willkührliche Vereinigung.
Art. 67/). Ohne Zustimmung der Stände kann keine direkte oder
indirekte Auflage ausgeschrieben oder erhoben werden.
Das Finanzgesetz, das immer auf ein Jahr gegeben wird, soll mit
dem Hauptvoranschlage der Staats-Einnahmen und -Ausgaben zuerst der
weiten Kammer vorgelegt werden. Zwischen den Ausschüssen der beiden
ammern findet zunächst vertrauliche Besprechung statt. Jede Kammer
beschließt hierauf selbständig über den Hauptvoranschlag und das Finanz-
gesetz. Die Erste Kammer legt ihrer Beschlußfassung die ihr mitgeteilten
Beschlüsse der Zweiten Kammer zugrunde; sie ist berechtigt, über die
.
Art. e — . aufgehoben durch Gesetz vom 3. September 1849, gleichzeitig auch
*!) Vgl. Anm. zu Art. 51.
jã ) Im Art. 64 Abs. 1 wurde die alljährliche Berufung der Stände an Stelle der drei-
lehrigen eingeführt durch Gesetz vom 27. Juni 1900.
in 4) Art. 67 neu gefaßt durch Gesetz vom 3. Juni 1911, ebenso Art. 76; gleichzeitig er-
g auch ein neues Gesetz, die Landstände betreffend, dessen Bestimmungen z. T. als
estandteile der Verfassung anzusehen sind.
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