Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 9 
Art. 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat 
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines 
jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu 
behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe. 
zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Er- 
langung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürger- 
lichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische 
zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes 
demselben gleich zu behandeln ist. » « · 
Kein Deutscher darf in der Ausũbung dieser Befugniß durch die 
Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundes- 
staates beschränkt werden. · « 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die 
ufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch 
den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt. 
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche 
zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Ueber- 
nahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Be- 
erdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. . 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem 
Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige ge- 
ordnet werden. · 
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch 
auf den Schutz des Reichs. 
Art. 4 7. Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetz- 
gebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: · 
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Nieder- 
lassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei 
und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, 
soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Ver- 
fassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- 
und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und 
die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; · 
2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des 
Reichs zu verwendenden Steuern; » 
3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst 
Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und un- 
undirtem Papiergelde; 
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
5) die Erfindungspatente; 
6) der Schutz des geistigen Eigenthums; 
I) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels 
im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und 
Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche 
ausgestattet wird; 
Art. 4 Nr. 9 erhielt einen Zusatz durch Gesetz vom 3. März 1873; Nr. 13 wurde 
neu formuliert durch Gesetz vom 25. Dezember 1873.
	        
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