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Titel IV.
Von den Landtagen.
5* 24. Ein Landezherrliches Ausschreiben, welches durch das
Intelligenzblatt publicirt und dem Deputirten eines jeden Standes
zugefertigt wird, beruft den Landtag, der Regel nach, in die Residenz-
stadt Detmold.
Eigenmächtige Landtägige Versammlungen sind gesetzwidrig und
nichtig. In Absicht sonstiger Landständischer Versammlungen bleibt es
bei dem früheren Herkommen.
525. Alle 2 Jahre soll Landtag gehalten werden; doch kann, wenn
es der Landesherr früher nöthig erachtet, die Zusammenberufung der
Landstände auch in kürzerem Zeitraume geschehen.
*26 1). Nach dem Ableben des Landesherrn werden binnen
3 Wochen die Landesabgeordneten zusammen berufen, um die Huldigung
zu leisten, oder, im Fall eine Vormundschaft anzuordnen ist, dazu nach
Maaßgabe des pacti tutorül von 1667 mitzuwirken.
5#27. So oft eine neue Wahl von Landesabgeordneten des 2ten
und Zten Standes eingetreten ist, begiebt sich eine Fürstliche Commission,
noch vor Eröffnung des Landtages, in die Versammlung und beeidigt
die Gewählten. Diese schwören folgenden Eid:
„Ich schwöre Treue dem Fürsten, Gehorsam dem Gesetze und genaue
Befolgung der Verfassung, so wie, daß ich in der Stände-Versammlung
nur das allgemeine Wohl, nach bester eigener, durch keinen Auftrag
bestimmter Ueberzeugung, berathen will.“
528. Jeder Stand wählt seinen Ausschuß-Deputirten und sämmt-
liche Landes-Abgeordnete wählen den Landsyndicus. Die Wahlen werden
der Regierung angezeigt, welche die Landesherrliche Bestätigung ein-
holt, die Bekanntmachung der Wahlen besorgt und veranlaßt, daß die
Deputirten, so wie der Landsyndicus, und zwar letzterer auf den §. 39
dieser Urkunde, eidlich verpflichtet werden. Im Falle der Erledigung
der Stellen kann die Wahl, sowohl der Deputirten als des Landsyndicus,
auch außer dem Landtage vorgenommen werden.
29. Wenn die Ständeversammlung ihre vollständige innere Ein-
richtung erhalten hat; so erfolgt ihre feierliche Eröffnung auf dem Residenz-
schlosse in gewohnter Art.
5 302). Die vorbereitenden Berathschlagungen geschehen in Einer
Versammlung, die Abstimmungen aber in getrennten Curien. Nur
Gegenstände, welche allgemeine Landes-Abgaben betreffen, werden bis
zum Schluß in allgemeiner Landtags-Versammlung verhandelt und es
entscheidet in Rücksicht ihrer die Mehrheit der Stimmen sämmtlicher
Abgeordneter.
Eine Verlängerung dieser Frist wurde in Aussicht gestellt, da zurzeit kein ordent-
licher Landtag vorhanden war, gemäh der landesherrlichen Bekanntmachung, betreffend
die Huldigung des Landtages, vom 21. Dezember 1871.
1) Vgl. Anmerkung zu § 5.