Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Lippe. 207 
8 31. Wenn es wegen der Landesherrlichen Propositionen, welche 
4 Wochen vor dem Landtage den Landständischen Deputirten mit- 
getheilt werden, oder wegen sonstiger Anträge, mündlicher Entwickelungen 
und ausführlicher Nachweisungen bedarf; so ernennt der Landesherr eine 
mmission, die den berathschlagenden Sitzungen, welche diesen Gegen- 
ständen bestimmt sind, zu dem angegebenen Zwecke beizuwohnen hat. 
5*32. Der Landtag muß ein, auf alle Puncte der Landesherrlichen 
Propositionen gerichtetes, nach Möglichkeit erschöpfendes, wohlerwogenes 
Gutachten erstatten, worauf dann der Landtags-Abschied in herkömmlicher 
Form erfolgt. Unerfüllte Wünsche und nicht genehmigte Vorschläge 
der Landstände können an folgenden Landtagen wiederholt werden. 
§331). Die gewöhnliche Dauer des Landtags ist 14 Tage bis 
3 Wochen. Die Ständeversammlungen sind öffentlich, die Resultate 
derselben sollen nach vorheriger Berathung mit den Ausschuß-Deputirten, 
von der Regierung durch den Druck bekannt gemacht werden. 
§ 34. Jeder Landes-Abgeordnete, so wie der Landsyndicus, er- 
hält, während der Dauer des Landtags und der sonstigen, Landesherrlich 
veranlaßten Landständischen Zusammenkünfte, täglich, einschließlich des 
Tags der Herreise, drei Thaler Diäten und zwar vorerst und bis auf 
weitere Verfügung noch aus der Landcasse. 
535. Der Landtagsschluß geschieht mit gleicher Förmlichkeit, als 
die Eröffnung. 
Titel V. 
Vom Landschafts-Directorio, dem Ausschusse und dem Landsyndicus. 
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5 37. Die drei Ausschuß-Deputirten unterzeichnen und der Land- 
sondicus contrasignirt die Ausfertigungen des Landtags; erstere ver- 
treten die Landesabgeordneten da, wo sie selbst nicht wirksam werden 
können, in den ihnen zustehenden Rechten, nach dem im § 30 festgesetzten 
erhältniß, in welchem die Curien zu einander stehen. 
Dieselben vermögen jedoch keine bleibende Verbindlichkeiten für 
das Land einzugehen und sind den Landständen zur Rechenschaft über 
ihre Handlungen verpflichtet. 
5 38. Die Deputirten bilden, unter dem Directorio eines Regierungs- 
Mitgliedes, das Landcassen-Administrations-Collegium. Dieser Behörde 
iegt es ob, jährlich alle landschaftliche Cassen-Rechnungen durchzusehen 
und abzunehmen. Die Deputirten, welche dem Landtage Rechenschaft 
von dem Zustande der Cassen, mit ihren Vorschlägen und Bemerkungen, 
ablegen, erhalten Abschrift der Rechnungen und des Abnahme-Protocolls. 
39. Der Landsyndicus führt, als Secretair des Landtags, über 
alle eingehenden Sachen und darauf gefaßte Beschlüsse ein vollständiges 
roductenbuch, so wie in den gemeinschaftlichen und in den Curiat- 
ersammlungen das Protocoll, verwahrt die Registratur und hält dieselbe 
. 
d Das Prinzip der Offentlichkeit der Sitzungen und des eventuellen Ausschlusses 
ber Offentlichkeit wurde unter dem 24. März 1848 eingeführt und unter dem 4. August 
869 bestätigt 
*) Vgl. Anmerkung zu & 1.
	        
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