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absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter dem nämlichen
Vorsitze seinen Präsidenten und sodann unter dem Vorsitze des letzteren,
den Vice-Präsidenten, sowie drei Ausschuß-Deputirte, auf welche die
Rechte und Verpflichtungen der bisherigen Ausschuß-Deputirten der
Ritterschaft, der Städte und des platten Landes übergehen.
Ebenso wird mit absoluter Stimmenmehrheit vom Landtage der
Landsyndicus aus den inländischen Rechtsgelehrten gewählt. Die In-
struction und Remuneration desselben stellt unter Zustimmung der
Regierung der Landtag fest.
Bei allen vorgedachten Wahlen entscheidet im Falle der Stimmen-
gleichheit das Loos.
# 4. Der Präsident und der Vice-Präsident werden auf die Dauer
des bevorstehenden Landtages und für die darauf folgende Zwischenzeit
bis zum nächsten Landtage gewählt.
Die Ausschuß-Deputirten und der Landsyndicus werden für die
Dauer der Legislaturperiode (F 8) gewählt und fungiren unter allen
Umständen bis zum Zusammentritt eines neuen Landtages.
Von den erfolgten Wahlen ist zum Zwecke der Verpflichtung der
Gewählten der Regierung Anzeige zu machen.
Die Verpflichtung der übrigen Abgeordneten geschieht durch den
Präsidenten des Landtags.
z 5. Zur Beschlußfähigkeit des Landtags ist die vorgängige, wenig-
stens 4 Wochen vorher erfolgte Ansetzung der Wahlen in sämmtlichen
Wahlkreisen (abgesehen von Nachwahlen) und die Anwesenheit von
mindestens zwei Drittheilen der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten er-
forderlich.
Die Beschlüsse des Landtags werden, sofern nicht in der Geschäfts-
ordnung hinsichtlich der Wahlen zu Commissionen und dergl. anders
bestimmt wird, mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.
Beschlüsse des Landtags über Abänderungen der Verfassung und
des Wahlgesetzes erfordern zu ihrer Gültigkeit die Uebereinstimmung
von mindestens zwei Drittheilen der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten.
#s# 6. Der Landtag bestimmt selbst seine Geschäftsordnung; bis zur
Feftstellung einer neuen gilt die bisherige, soweit sie auf die veränderten
Verhältnisse Anwendung finden kann.
§ 7. Staatsdiener bedürfen zum Eintritt in den Landtag weder
des Urlaubs, noch der Genehmigung ihrer vorgesetzten Behörde, haben
aber die Kosten ihrer Vertretung selbst zu tragen. Wenn ein Abgeordneter
während der Zeit seines Mandats eine Anstellung oder Beförderung
im Staatsdienste annimmt, ist eine Neuwahl erforderlich.
Mitglieder der Regierung und der Rentkammer sind zum Landtage
nicht wählbar.
#8. Die Legislaturperiode des Landtags dauert vier Jahre. Im
Falle der Auflösung des Landtags beginnt mit der Ausschreibung der
Neuwahlen eine neue Legislaturperiode.
n bie Einberufung des Landtags muß wenigstens alle zwei Jahre
erfolgen.