Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter dem nämlichen 
Vorsitze seinen Präsidenten und sodann unter dem Vorsitze des letzteren, 
den Vice-Präsidenten, sowie drei Ausschuß-Deputirte, auf welche die 
Rechte und Verpflichtungen der bisherigen Ausschuß-Deputirten der 
Ritterschaft, der Städte und des platten Landes übergehen. 
Ebenso wird mit absoluter Stimmenmehrheit vom Landtage der 
Landsyndicus aus den inländischen Rechtsgelehrten gewählt. Die In- 
struction und Remuneration desselben stellt unter Zustimmung der 
Regierung der Landtag fest. 
Bei allen vorgedachten Wahlen entscheidet im Falle der Stimmen- 
gleichheit das Loos. 
# 4. Der Präsident und der Vice-Präsident werden auf die Dauer 
des bevorstehenden Landtages und für die darauf folgende Zwischenzeit 
bis zum nächsten Landtage gewählt. 
Die Ausschuß-Deputirten und der Landsyndicus werden für die 
Dauer der Legislaturperiode (F 8) gewählt und fungiren unter allen 
Umständen bis zum Zusammentritt eines neuen Landtages. 
Von den erfolgten Wahlen ist zum Zwecke der Verpflichtung der 
Gewählten der Regierung Anzeige zu machen. 
Die Verpflichtung der übrigen Abgeordneten geschieht durch den 
Präsidenten des Landtags. 
z 5. Zur Beschlußfähigkeit des Landtags ist die vorgängige, wenig- 
stens 4 Wochen vorher erfolgte Ansetzung der Wahlen in sämmtlichen 
Wahlkreisen (abgesehen von Nachwahlen) und die Anwesenheit von 
mindestens zwei Drittheilen der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten er- 
forderlich. 
Die Beschlüsse des Landtags werden, sofern nicht in der Geschäfts- 
ordnung hinsichtlich der Wahlen zu Commissionen und dergl. anders 
bestimmt wird, mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. 
Beschlüsse des Landtags über Abänderungen der Verfassung und 
des Wahlgesetzes erfordern zu ihrer Gültigkeit die Uebereinstimmung 
von mindestens zwei Drittheilen der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten. 
#s# 6. Der Landtag bestimmt selbst seine Geschäftsordnung; bis zur 
Feftstellung einer neuen gilt die bisherige, soweit sie auf die veränderten 
Verhältnisse Anwendung finden kann. 
§ 7. Staatsdiener bedürfen zum Eintritt in den Landtag weder 
des Urlaubs, noch der Genehmigung ihrer vorgesetzten Behörde, haben 
aber die Kosten ihrer Vertretung selbst zu tragen. Wenn ein Abgeordneter 
während der Zeit seines Mandats eine Anstellung oder Beförderung 
im Staatsdienste annimmt, ist eine Neuwahl erforderlich. 
Mitglieder der Regierung und der Rentkammer sind zum Landtage 
nicht wählbar. 
&##8. Die Legislaturperiode des Landtags dauert vier Jahre. Im 
Falle der Auflösung des Landtags beginnt mit der Ausschreibung der 
Neuwahlen eine neue Legislaturperiode. 
n bie Einberufung des Landtags muß wenigstens alle zwei Jahre 
erfolgen.
	        
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