Lübeck. 213
Art. 3. Bürger des lübeckischen Freistaates sind diejenigen
lübeckischen Staatsangehörigen, welche den Staatsbürgereid geleistet und
das erworbene Bürgerrecht nicht wieder verloren haben.
Art. áA. Die Staatsgewalt steht dem Senate und der Bürgerschaft
gemeinschaftlich zu.
Für die Ausübung derselben sind die Bestimmungen dieser Ver-
fassung maßgebend.
Zweiter Abschnitt.
Der Senat.
Art. 5. Der Senat besteht aus vierzehn Mitgliedern.
Von denselben müssen stets acht dem Gelehrtenstande angehören,
und unter diesen wenigstens sechs Rechtsgelehrte sein.
Die übrigen sechs Mitglieder dürfen dem Gelehrtenstande nicht an-
gehören; unter ihnen müssen wenigstens fünf Kaufleute sich befinden.
Art. 6. Wählbar zum Senatsmitgliede ist, wiewohl unter Be-
rücksichtigung des Artikels 5, jeder zum Mitgliede der Bürgerschaft wähl-
bare Bürger des lübeckischen Freistaates, wenn er das dreißigste Lebens-
jahr vollendet hat.
Ausgeschlossen von der Wahl ist derjenige, dessen Vater, Sohn,
Vollbruder, Halbbruder, Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwieger-
sohn oder offener Handelsgesellschafter bereits Mitglied des Senates ist.
Art. 7. # 1. Wenn zur Wahl eines Mitgliedes des Senates zu
schreiten ist, ruft der Senat die Bürgerschaft (Artikel 19) zusammen.
Nachdem die letztere versammelt ist, zeigt der Senat derselben durch
Kommissare an, wie viele von seinen Mitgliedern zur Vornahme der
Wahl sich eingefunden haben, und fordert die Bürgerschaft auf, eine
gleich große Anzahl aus den in ihrer Versammlung Erschienenen zu
Wahlbürgern zu erwählen. Die Wahlbürger werden von den Kom-
Ferien. in den Ratssaal geführt, die Bürgerschaft selbst wird ent-
assen.
#D#2. Die Mitglieder des Senates und die Wahlbürger treten darauf
zu einer Wahlversammlung zusammen und leisten, nachdem der im Senate
den Vorsitz führende Bürgermeister (Artikel 14) die das Verfahren bei
der Wobt bestimmenden Vorschriften der Verfassung verlesen hat, folgen-
en Eid:
„Ich gelobe und schwöre zu Gott, daß ich bei der jetzt vorzunehmenden
Wahl eines Mitgliedes des Senates die bestehenden Vorschriften genau
befolgen, über alles, was in den Wahlkammern oder unter den Ob-
männern gesprochen werden wird, das strengste Stillschweigen be-
obachten und nur demjenigen meine Stimme geben will, welcher nach
meiner Uberzeugung der Würdigste ist. So wahr mir Gott helfe!“
Der im Senate den Vorsitz führende Bürgermeister liest diese Eides-
formel vor, und alle Anwesenden sprechen die Worte: Ich schwöre es!
& 3. Sodann werden drei aus je zwei Mitgliedern des Senates
und je zwei Wahlbürgern bestehende Wahlkammern durch das Los