Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Lũbed. 217 
Seine Wahl geschieht in der Weise durch geheime Abstimmung nach 
unbedingter Stimmenmehrheit, daß, wenn letztere nicht sofort bei der 
ersten Abstimmung erlangt wird, unter den beiden Personen, auf welche 
die meisten Stimmen gefallen sind, abermals zu wählen ist. 
Ergibt sich Stimmengleichheit, so ist nach Anleitung des Artikels 7 
510 Abs. 2 und 3 zu verfahren. 
Der vom Vorsitz Abtretende kann nicht sofort wieder gewählt werden. 
Im Falle der Vorsitzende während seiner Amtsführung aus dem 
Senate ausscheidet, wird sein Nachfolger nur für die Dauer der dem Vor- 
gänger zuständig gewesenen Amtsführung gewählt. Der Gewählte ver- 
liert jedoch dadurch seine Wählbarkeit bei der nächsten Wahl nicht. 
Art. 15. In Verhinderungsfällen wird der Bürgermeister durch 
dasjenige Mitglied des Senates vertreten, welches zunächst vor ihm den 
Vorsitz im Senate gehabt hat. 
Sollte ein Mitglied des Senates, welches in demselben bereits den 
Vorsitz geführt hat, nicht vorhanden sein, so wählt der Senat für die 
Dauer der Amtsführung des derzeitigen Bürgermeisters den Vertreter 
im Vorsitze in der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschriebenen 
eise. 
Art. 16. Die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder des 
Senates (die Ratssetzung) findet alle zwei Jahre im Anfange des Monats 
Dezember statt; die Ratssetzung tritt mit dem Anfange des nächsten 
Jahres in Kraft. Es steht jedoch dem Senate frei, bei außerordentlichen 
Veranlassungen auch in der Zwischenzeit Anderungen in der Verteilung 
der Geschäfte vorzunehmen. 
Die Ratssetzung beginnt mit der Wahl des Bürgermeisters. 
Demnächst treten der derzeitige Bürgermeister, der zu seinem Amts- 
nachfolger Gewählte und drei Mitglieder des Senates, welche dieser 
zuvor mittelst unbedingter Stimmenmehrheit erwählt hat, zusammen. 
Diese fünf Personen bestimmen, nötigenfalls nach Stimmenmehrheit, 
die Verteilung der Geschäfte, sowie den Vorsitz in den einzelnen Be- 
hörden, worauf in der nächsten Versammlung des Senates die Nats- 
setzung verlesen und sofort öffentlich bekannt gemacht wird. 
Art. 171). Die Protokollführung im Senate und die Leitung der 
Senatskanzlei ist Sekretairen, die Aufsicht über das Staatsarchiv einem 
rchivar übertragen. 
Art. 18. Dem Senate allein ist die Leitung sämtlicher Staats- 
angelegenheiten anvertraut, insoweit nicht die nachfolgenden Bestim- 
mungen eine Mitwoirkung oder Zustimmung der Bürgerschaft in ihrer 
Gesamtheit (Artikel 20—52) oder des Bürgerausschusses (Artikel 53—72) 
ausdrücklich vorschreiben. 
Die Gemeindeangelegenheiten der Stadt Lübeck werden, so lange 
und insoweit das Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, vom Senate 
in derselben Weise, wie die Angelegenheiten des Staates, unter Mit- 
wirkung oder Zustimmung der Bürgerschaft, beziehungsweise des Bürger- 
ausschusses geleitet. 
1) Neufassung vom 10. Februar 1909. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.