Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Lübeck. 221 
Art. 26. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl besteht nicht. 
Die Wahl gilt für angenommen, wenn der Gewählte nicht innerhalb 
sieben Tagen, nachdem er die Anzeige von seiner Wahl erhalten, dem 
Wortführer der Bürgerschaft die Ablehnung angezeigt hat. 
Der Austritt aus der Bürgerschaft ist ohne Angabe von GEründen 
gestattet. Er geschieht durch eine an den Wortführer der Bürgerschaft 
gerichtete schriftliche Erklärung. 
Der Vertreter ist verpflichtet, aus der Bürgerschaft auszutreten, 
wenn er seinen Wohnsitz im lübeckischen Staatsgebiet aufgibt, oder wenn 
er nach Artikel 21 und 25 der Verfassung nicht mehr berechtigt sein würde, 
zum Vertreter gewählt zu werden. 
über die Frage, ob ein Vertreter seine Wählbarkeit verloren hat, 
entscheiden die vereinigten Geschäftsvorstände der Bürgerschaft und des 
Bürgerausschusses. 
Art. 27. Die Vertreter werden auf 6 Jahre gewählt. Scheidet 
ein Vertreter vorzeitig aus, so findet für den Rest seiner Amtszeit eine 
Ersatzwahl statt. 
Mit dem ersten Montag im Dezember jedes zweiten Jahres scheiden 
diejenigen Vertreter aus, die sechs Jahre zuvor, sowie diejenigen, die 
für den Rest der Amtszeit von sechs Jahre zuvor gewählten Vertretern 
in die Bürgerschaft gewählt sind. 
Die Wahlen finden regelmäßig alle zwei Jahre statt. Sobald jedoch 
die Zahl der vorhandenen Vertreter auf 108 gesunken ist, muß die Ersatz- 
wahl für die vorzeitig ausgeschiedenen Vertreter ohne Verzug vor- 
genommen werden, wenn nicht innerhalb der nächsten sechs Monate 
die regelmäßigen Wahlen bevorstehen. 
Ausgeschiedene Vertreter können sofort wiedergewählt werden. 
Art. 28. In den einzelnen Abteilungen der städtischen und vor- 
städtischen Bezirke und in den einzelnen Bezirken des Städtchens Trave- 
münde und des Landgebietes werden alle zu wählenden Vertreter in 
einem Wahlgange gewählt. Als gewählt gelten diejenigen, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben. 
Sind in einer Abteilung oder einem Bezirke Vertreter auf Wahl- 
zeiten von verschiedener Dauer zu wählen, so gelten diejenigen, auf 
welche sich die höchsten Stimmenzahlen vereinigt haben, für die längsten, 
und die übrigen nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl je für die 
kürzeren Wahlzeiten als gewählt. ç 
In Fällen von Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden 
des Wahlvorstandes oder, wenn in mehreren Unterbezirken (Artikel 30 
Abs. 3) gewählt ist, vom Wortführer der Bürgerschaft zu ziehende Los. 
Wer in mehreren Bezirken oder Abteilungen gewählt ist, gilt da 
als gewählt, wo er die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen- 
eichheit entscheidet das vom Wortführer der Bürgerschaft zu ziehende 
os. 
Ersatzwahlen für diejenigen, welche mehrfach gewählt sind oder die 
Wahl abgelehnt haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen im 
s. 3 von Artikel 27 vorgenommen.
	        
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