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Art. 29. Die Wahlen zur Bürgerschaft finden in den ersten zwanzig
Tagen des Novembers statt. Sie erfolgen gleichzeitig an einem Tage
in allen Bezirken und Abteilungen des Städtchens Travemünde und des
Landgebietes, und an einem späteren Tage gleichzeitig in allen Be-
zirken und Abteilungen der Stadt und der Vorstädte. Die Tage der
Wahl werden im September vom Bürgerausschusse bestimmt. Die
Gewählten treten am ersten Montag im Dezember in die Bürgerschaft.
Wenn eine außerordentliche Ersatzwahl notwendig wird (Artikel 27
Absatz 3), hat der Bürgerausschuß den Tag der Wahl zu bestimmen,
sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Gewählten treten
in der auf die Bekanntmachung des Wahlergebnisses folgenden nächsten
Versammlung der Bürgerschaft in diese ein.
Zu jeder Wahlhandlung beruft der Wortführer der Bürgerschaft
die Wahlberechtigten mindestens 7 Tage vorher mittels Aufforderung
durch das Amtsblatt, in den ländlichen Wahlbezirken außerdem durch
ortsübliche Bekanntmachung.
Art. 30. Die Wahlhandlung wird durch einen Wahlvorstand ge-
leitet.
In den Bezirken 1, 2, 3 und 4 wird für jede Abteilung ein be-
sonderer Wahlvorstand gebildet. In den Bezirken 5, 6, 7, 8, 9 und 10
wird für beide Abteilungen zusammen ein Wahlvorstand gebildet.
Der Bürgerausschuß kann für einen Wahlbezirk mehrere Unter-
bezirke bestimmen. In diesem Falle ist für jeden Unterbezirk ein be-
sonderer Vorstand zu bilden.
Der Wahlvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Der Bürgerausschuß
ernennt im September die Vorstandsmitglieder und die Stellvertreter
für sie. Der Bürgerausschuß bestimmt den Vorsitzenden, der Mitglied
der Bürgerschaft sein muß; der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte
den Schriftführer. Für außerordentliche Ersatzwahlen erfolgt die Er-
nennung im Anschluß an die Bestimmung des Wahltages.
Alle Mitglieder des Wahlvorstandes sollen Bürger sein. Sie sind ver-
pflichtet, der Wahl zu folgen, falls sie nicht nachweisen, daß Krankheit
oder eine unaufschiebbare Reise sie daran verhindert.
Art. 31. Uber die Wahlhandlung ist in jedem Bezirk und in jeder
Abteilung ein Protokoll aufzunehmen. Es muß die Namen aller derer
enthalten, auf welche Stimmen abgegeben sind, und zwar in der durch
die Stimmenzahl oder das Los gebotenen Reihenfolge und mit An-
gabe der Stimmenzahl.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Schriftführer
zu unterzeichnen und unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung
dem Wortführer der Bürgerschaft zuzustellen.
Die vereinigten Geschäftsvorstände der Bürgerschaft und des Bürger-
ausschusses haben sowohl das Wahlergebnis als auch die Wählbarkeit
der Vertreter alsbald festzustellen.
Art. 32. Der Wortführer der Bürgerschaft hat das Namens-
verzeichnis der gewählten Vertreter, nach Bezirken und Abteilungen ge-
ordnet, ohne Verzug im Amtsblatt bekannt zu machen, dem Senate