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Der Senat bringt die im Einvernehmen mit der Bürgerschaft ge-
faßten Beschlüsse, soweit nicht Gründe des Staatsinteresses deren Ge-
heimhaltung ratsam erscheinen lassen, durch das Amtsblatt zur öffent-
lichen Kunde.
Art. 50 1). Die Mitgenehmigung der Bürgerschaft ist erforderlich:
I. zu jeder Abänderung der Staatsverfassung;
II. zu jedem Erwerb und jeder Veräußerung von Hoheitsrechten;
III. zur Erlassung, authentischen Auslegung, Anderung oder Auf-
hebung von Gesetzen, sowie von Verordnungen in Handelssachen.
Polizeiliche Verfügungen und lediglich die Handhabung bestehen-
der Gesetze betreffende Verordnungen werden dagegen vom Senate
allein beschlossen, doch ist bei Verkündigung der letzteren stets das
Gesetz zu bezeichnen, um dessen Handhabung es sich handelt;
IV. zur Einführung, Aufhebung und Veränderung direkter oder
indirekter Steuern und Abgaben aller Art einschließlich der Gebühren.
Auf den im zweiten Absatz der Ziffer III ihm vorbehaltenen Ge-
bieten kann der Senat allein Gebühren festsetzen, soweit sie sich aus-
schließlich als ein Entgelt für die besondere staatliche Leistung darstellen,
die durch eine polizeiliche Verfügung oder durch eine lediglich die Hand-
habung bestehender Gesetze betreffende Verordnung vorgeschrieben ist.
Für die anderweitige Festsetzung solcher Gebühren, die durch Rat= und
Bürgerschluß bestimmt sind, ist die Mitgenehmigung der Bürgerschaft
erforderlich;
V. zur Gestattung der Ausübung öffentlichen Gottesdienstes seitens
solcher Religionsgesellschaften, welchen dieselbe bisher noch nicht zu-
gestanden ist;
VI. zur Erteilung von Privilegien;
VII. zu Verfügungen, bei welchen die Vorsteherschaften von Privat-
stiftungen nach den bestehenden Gesetzen der Genehmigung des Senates
und der Bürgerschaft bedürfen;
VIII. zur Entscheidung über die Anwendbarkeit des Expropriations=
gesetzes auf die Ausführung einer Anlage;
IX. zum Abschlusse von Staatsverträgen, welche den Handel, die
Schiffahrt oder einen derjenigen Gegenstände betreffen, welche der Mit-
genehmigung der Bürgerschaft unterliegen.
Art. 51. Der Bürgerschaft steht ferner eine Mitwirkung zu:
X. bei der Verwaltung des Staatsvermögens, sowie des Ver-
mögens der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden und der öffent-
lichen Wohltätigkeitsanstalten.
In dieser Beziehung treten folgende Bestimmungen ein:
1) Die Verwaltung des Staatsvermögens ist im allgemeinen den
Behörden übertragen, unter Leitung und Aufsicht des Senates. Ohne
Zustimmung der Bürgerschaft können jedoch wesentliche Anderungen in
den Wirkungzkreisen der einzelnen Behörden und in der herkömmlichen
1) Art. 50 IV erweitert durch Gesetz vom 22. März 1911.