Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Lübeck. 227 
Verwaltung und Benutzung des Staatsvermögens nicht vorgenommen, 
namentlich nicht Staatsgüter neu erworben oder veräußert, auch nicht 
in Erbpacht gegeben oder verpfändet werden. 
2) Die Vorstände der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden, 
sowie die Vorsteherschaften der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten können 
ohne Zustimmung der Bürgerschaft nicht zu denjenigen Verfügungen er- 
mächtigt werden, zu welchen sie nach den bestehenden Gesetzen die Ge- 
nehmigung des Senates und der Bürgerschaft nachzusuchen verpflichtet 
ind. 
3) Das Staatsbudget sowie das allgemeine Budget der öffent- 
lichen Wohltätigkeitsanstalten muß alljährlich der Bürgerschaft zur Ge- 
nehmigung vorgelegt werden. Bei dieser Gelegenheit darf indessen den 
durch besonderen Rat= und Bürgerschluß bereits bewilligten Einnahmen 
und Ausgaben die Genehmigung einseitig so wenig von dem Senate 
als von der Bürgerschaft versagt werden. 
4) In der Regel sind alle Ausgaben aus der öffentlichen Kasse 
durch die Mitbewilligung der Bürgerschaft bedingt. Es darf jedoch die 
letztere ihre Zustimmung zu einer nach der Aufgabe des Senates er- 
forderlich werdenden Verstärkung der zu Ehrenausgaben desselben, so- 
wie zur Bestreitung der Kosten diplomatischer Verhandlungen und 
Sendungen im Staatsbudget ausgesetzten Geldmittel nicht versagen, 
sie kann indessen im ersten Falle vom Senate eine Darlegung der mit 
der Gesamtsumme bestrittenen Zahlungen begehren. Auch sind die 
über die Kosten diplomatischer Verhandlungen und Sendungen dem 
Senate abzulegenden Rechnungen dem Finanzdepartement zuzustellen, 
um als Beilagen zu dessen allgemeiner Rechnung zu dienen, in welcher 
Eigenschaft sie gleich allen übrigen Rechnungen den Erinnerungen der 
Rechnungsbehörde unterworfen sind. 
5) Ohne Zustimmung der Bürgerschaft darf weder eine neue Staats- 
anleihe gemacht, noch der zur Tilgung der Staatsschulden festgesetzte 
Plan geändert werden. 
6) Der Bürgerschaft ist über die Verwaltung eines jeden Jahres 
der Bericht des Finanzdepartements und der Bericht der Rechnungs- 
behörde mitzuteilen, und kann der Stadtkassenverwalter nur nach dem 
gemeinsamen Beschlusse des Senates und der Bürgerschaft über seine 
Verwaltung in jedem Jahre quittiert werden. 4 
Auch die im Laufe des Jahres von der Rechnungsbehörde über 
einzelne Verwaltungsrechnungen, sowie die von der Oberschulbehörde und 
von der Zentral-Armendeputation abgestatteten Revisionsberichte sind 
mit den bezüglichen Rechnungen der Bürgerschaft mitzuteilen. 
Art. 52. Sollte bei Gelegenheit eines vom Staate abzuschließenden 
Vertrages oder bei einer anderen außerordentlichen Veranlassung der 
Senat und die Bürgerschaft der übereinstimmenden Ansicht sein, daß 
der Gegenstand aus Rücksicht auf notwendige Geheimhaltung sich so 
wenig zur Verhandlung mit dem Bürgerausschusse als mit der Bürger- 
chaft eigne, so ist eine Geheimkommission zu ernennen, welche 
ie dem Bürgerausschusse wie der Bürgerschaft zustehenden Befugnisse 
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