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Verwaltung und Benutzung des Staatsvermögens nicht vorgenommen,
namentlich nicht Staatsgüter neu erworben oder veräußert, auch nicht
in Erbpacht gegeben oder verpfändet werden.
2) Die Vorstände der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden,
sowie die Vorsteherschaften der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten können
ohne Zustimmung der Bürgerschaft nicht zu denjenigen Verfügungen er-
mächtigt werden, zu welchen sie nach den bestehenden Gesetzen die Ge-
nehmigung des Senates und der Bürgerschaft nachzusuchen verpflichtet
ind.
3) Das Staatsbudget sowie das allgemeine Budget der öffent-
lichen Wohltätigkeitsanstalten muß alljährlich der Bürgerschaft zur Ge-
nehmigung vorgelegt werden. Bei dieser Gelegenheit darf indessen den
durch besonderen Rat= und Bürgerschluß bereits bewilligten Einnahmen
und Ausgaben die Genehmigung einseitig so wenig von dem Senate
als von der Bürgerschaft versagt werden.
4) In der Regel sind alle Ausgaben aus der öffentlichen Kasse
durch die Mitbewilligung der Bürgerschaft bedingt. Es darf jedoch die
letztere ihre Zustimmung zu einer nach der Aufgabe des Senates er-
forderlich werdenden Verstärkung der zu Ehrenausgaben desselben, so-
wie zur Bestreitung der Kosten diplomatischer Verhandlungen und
Sendungen im Staatsbudget ausgesetzten Geldmittel nicht versagen,
sie kann indessen im ersten Falle vom Senate eine Darlegung der mit
der Gesamtsumme bestrittenen Zahlungen begehren. Auch sind die
über die Kosten diplomatischer Verhandlungen und Sendungen dem
Senate abzulegenden Rechnungen dem Finanzdepartement zuzustellen,
um als Beilagen zu dessen allgemeiner Rechnung zu dienen, in welcher
Eigenschaft sie gleich allen übrigen Rechnungen den Erinnerungen der
Rechnungsbehörde unterworfen sind.
5) Ohne Zustimmung der Bürgerschaft darf weder eine neue Staats-
anleihe gemacht, noch der zur Tilgung der Staatsschulden festgesetzte
Plan geändert werden.
6) Der Bürgerschaft ist über die Verwaltung eines jeden Jahres
der Bericht des Finanzdepartements und der Bericht der Rechnungs-
behörde mitzuteilen, und kann der Stadtkassenverwalter nur nach dem
gemeinsamen Beschlusse des Senates und der Bürgerschaft über seine
Verwaltung in jedem Jahre quittiert werden. 4
Auch die im Laufe des Jahres von der Rechnungsbehörde über
einzelne Verwaltungsrechnungen, sowie die von der Oberschulbehörde und
von der Zentral-Armendeputation abgestatteten Revisionsberichte sind
mit den bezüglichen Rechnungen der Bürgerschaft mitzuteilen.
Art. 52. Sollte bei Gelegenheit eines vom Staate abzuschließenden
Vertrages oder bei einer anderen außerordentlichen Veranlassung der
Senat und die Bürgerschaft der übereinstimmenden Ansicht sein, daß
der Gegenstand aus Rücksicht auf notwendige Geheimhaltung sich so
wenig zur Verhandlung mit dem Bürgerausschusse als mit der Bürger-
chaft eigne, so ist eine Geheimkommission zu ernennen, welche
ie dem Bürgerausschusse wie der Bürgerschaft zustehenden Befugnisse
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