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Verhältnissen abermals treffende Wahl anzunehmen, jede fernere Wahl
zum Wortführer des Bürgerausschusses aber abzulehnen berechtigt.
Im Falle der Wortführer während seiner Wortführung aus dem
Bürgerausschusse ausscheidet oder als solcher vom Bürgerausschusse ent-
lassen wird, ist sein Nachfolger nur bis zur nächsten regelmäßigen Er-
gänzung des Bürgerausschusses zu wählen.
rt. Der Bürgerausschuß erwählt einen Protokoll-
führer auf fünf Jahre. Derselbe wird in gleicher Weise, wie der
Protokollführer der Bürgerschaft verpflichtet (Artikel 35) und ebenfalls
aus der Staatskasse besoldet. Der abtretende Protokollführer kann so-
fort wieder gewählt werden.
Der Protokollführer des Bürgerausschusses darf nicht zugleich
Protokollführer der Bürgerschaft sein; er hat den letzteren jedoch in
Behinderungsfällen sowohl in der Protokollführung als auch in den
Archivargeschäften zu vertreten.
Art. 57. Bei der Wahl des Wortführers und der Stellvertreter
desselben, sowie bei der des Protokollführers muß die Mehrheit aller
abgegebenen Stimmen sich für eine und dieselbe Person entschieden
haben. Mit einer etwa nötigen Nachwahl wird es ebenso, wie bei den
Wahlen des Wortführers und des Protokollführers der Bürgerschaft
gehalten (Artikel 36).
Art. 58. Der Bürgerausschuß versammelt sich regelmäßig, wie-
wohl mit Ausnahme des Augustmonats, alle vierzehn Tage auf dem
Rathause zur Zeit der Versammlungen des Senates; bei besonderer
Veranlassung kann der Senat denselben auch zu einer andern Zeit durch
den Wortführer zusammenberufen lassen. Außerdem kann der Wort-
führer selbst eine Versammlung des Bürgerausschusses ansetzen, so oft
ihm dieselbe notwendig erscheint; verpflichtet ist er dazu, sobald sechs
Mitglieder des Bürgerausschusses es begehren und den Zweck der Be-
rufung in einem schriftlichen Antrage darlegen.
Art. 59. Den Vorsitz in den Versammlungen und die Leitung der
Geschäfte hat der Wortführer des Bürgerausschusses. Ist derselbe ver-
bindert, so tritt einer der Stellvertreter desselben für ihn ein, nach der
Reihenfolge, welche durch die Wahl bestimmt ist.
Sind der Wortführer und dessen beide Stellvertreter gleichzeitig
verhindert oder aus dem Bürgerausschusse ausgetreten, bevor eine Neu-
wahl stattgefunden hat, so gebührt dem Wortführer der Bürgerschaft
oder dessen Stellvertreter die Berufung des Bürgerausschusses, um im
ersten Falle die Wahl eines zeitweiligen Vertreters des Wortführers,
in letzterem Falle die Neuwahl eines Wortführers zu veranlassen.
Art. 60. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit
von mindestens zwei Dritteilen sämtlicher Mitglieder des Bürgerausschusses
erforderlich.
Art. 61. Die Anträge des Senates werden dem Bürgerausschusse
in schriftlicher Abfassung durch Kommissare überbracht und von diesen
mit dem Bürgerausschusse besprochen.
Die Abstimmung erfolgt, wenn ein bezüglicher Antrag gestellt ist,
erst nach Entfernung der Senatskommissare.