Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Lübeck. 233 
Weise die Entscheidung zustande gekommen ist, wie ich selbst und die 
übrigen Mitglieder der Kommission gestimmt haben, niemals irgend 
jemandem eine Mitteilung zu machen, vielmehr über dieses alles 
das unverbrüchlichste Stillschweigen zu bewahren. So wahr mir 
Gott helfe! 
Art. 80. Die Kommission erwählt ihren Vorsitzenden aus den ihr 
angehörigen Mitgliedern des Senates in geheimer Abstimmung mittelst 
Stimmzettel. 
Art. 81. Die Reihenfolge, in welcher die übrigen Mitglieder ihren 
Sitz einzunehmen haben und in welcher die Abstimmung geschieht, wird 
durch das Los festgestellt. Der Vorsitzende darf seine Stimme jedoch 
erst dann abgeben, wenn die übrigen Mitglieder der Kommission ab- 
gestimmt haben. 
Art. 82. Zur Beschlußnahme der Kommission ist Stimmenmehrheit 
sämtlicher Mitglieder erforderlich. 
Ergibt sich Stimmengleichheit, so erwählt die Kommission aus ihrer 
itte einen aus drei Mitgliedern des Senates und drei Mitgliedern 
der Bürgerschaft bestehenden Ausschuß, welcher sich über den von der 
Entscheidungskommission zu fällenden Ausspruch verständigen muß. 
Art. 83. Der Ausspruch der Entscheidungskommission muß spätestens 
innerhalb vierzehn Tagen nach der geschehenen Beeidigung ihrer Mit- 
glieder erfolgen. 
Derselbe wird, nachdem er von sämtlichen Mitgliedern in der Schluß- 
sitzung unterzeichnet und mit einem Siegel verschlossen ist, sofort durch 
zwei Mitglieder der Kommission dem im Senate den Vorsitz führenden 
Bürgermeister überbracht. 
Art. 84. Wenn die Entscheidungskommission bei ihrer Beratung 
die Ansicht gewonnen haben sollte, daß die zwischen dem Senate und 
der Bürgerschaft obwaltende Meinungsverschiedenheit ihr in anderer 
Weise, als geschehen, hätte zur Entscheidung verstellt werden müssen, 
und daß die Annahme eines von ihr zu machenden Vorschlages 
dem Gemeinwohl am meisten entsprechen würde, so hat sie diesen ihren 
Vorschlag dem Senate einzureichen, jedoch gleichfalls verschlossen, und 
ugleich mit dem entscheidenden Ausspruche auf die ihr vorgelegte Frage. 
Für einen solchen Fall ist in dem Senate und in der Bürgerschaft 
zuerst über den von der Kommission eingereichten Vorschlag zu ver- 
handeln, bis dahin, daß sich diese Verhandlungen zerschlagen haben, 
bleibt der Entscheidungsspruch selbst uneröffnet bei dem Senate liegen. 
Art. 85. Der Ausspruch der Entscheidungskommission wird inner- 
halb acht Tagen, nachdem er eingereicht oder nachdem der etwaige Ver- 
mittelungs-Vorschlag (Artikel 84) verworfen worden, in der Versammlung 
es Senates, in Gegenwart des Bürgerausschusses, von dem den Vor- 
it führenden Bürgermeister eröffnet und verlesen. Der Ausspruch gilt 
sodann als Rat= und Bürgerschluß.
	        
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