Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

236 Oldenburg. 
I. Abschnitt. 
Von dem Großherzogthum, dem Großherzoge, und dem Staats- 
ministerium. 
Art. 1. 1. Das Großherzogthum Oldenburg besteht: 
1) aus dem Herzogthum Oldenburg, von dem die Herrschaft Jever 
einen integrirenden Theil bildet, 
2. aus dem Fürstenthum Lübek, 
3. aus dem Fürstenthum Birkenfeld. 
52. Diese Bestandtheile des Großherzogthums bilden einen nach 
den Bestimmungen des gegenwärtigen Staatsgrundgesetzes vereinigten 
und unter der Regierung der Nachkommen des Herzogs Peter Friedrich 
Ludwig untheilbaren Staat. 
Art. 2. + 1. Das Großherzogthum ist ein Glied des deutschen 
Staatenverbandes und theilt als solches alle aus der Bundesverfassung 
hervorgehende Rechte und Pflichten. 
#§*# 2. Die von der deutschen Bundesgewalt gefaßten Beschlüsse sind 
für das Großherzogthum maßgebend und erlangen in demselben nach 
ihrer Verkündigung durch den Großherzog verbindende Kraft. 
Art. 3. 5 1. Kein Bestandtheil des Großherzogthums und kein 
Recht des Staats oder des Staatsoberhauptes kann ohne Zustimmung 
des Landtags veräußert werden. 
* 2. Auch Grenzberichtigungen bedürfen der Zustimmung des 
Landtages, wenn dabei Staatsangehörige aus dem Staatsverbande 
treten, oder Krongut oder Staatsgut aufgegeben, oder Gemeinde= oder 
Privatgrundstücke wider den Willen der Besitzer abgetreten werden 
sollen. 
Art. 4. § 1. Die Regierungsform ist die monarchische, beschränkt 
durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Staatsgrundgesetzes. 
#§* 2. Der Großherzog vereinigt als Oberhaupt des Staats in Sich 
die gesammten Rechte der Staatsgewalt und übt dieselben verfassungs- 
mäßig aus. 
§6 3. Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
* 4. Derselbe wird in seinen privatrechtlichen Beziehungen vor den 
Landesgerichten Recht geben und nehmen. 
Art. 5. Der Großherzog befiehlt die Verkündigung der Gesetze, 
ohne jemals dieselbe aussetzen zu können, und erläßt die zu ihrer Voll- 
ziehung nöthigen Verordnungen. 
Art. 6. Der Großherzog vertritt das Großherzogthum nach Außen. 
Er schließt Verträge mit anderen Staaten; diese bedürfen jedoch der 
Zustimmung oder Bestätigung des Landtags, wenn sie 
a) einen Gegenstand betreffen, über welchen ohne Zustimmung des 
Landtags von der Staatsregierung verfassungsmäßig Anordnungen gültig 
nicht getroffen werden können; oder 
b) Handels= oder Schifffahrtsverträge und nicht einfache Gegen- 
seitigkeitsverträge sind; oder 
P) einzelnen Staatsbürgern besondere Lasten auferlegen.
	        
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