Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Oldenburg. 237 
Art. 7. 5 1. Der Großherzog leitet und überwacht die gesammte 
innere Landesverwaltung. " 
§2.Erernenntoderbeftätigtunmittelbarodermittelbaralle 
Staatsdiener des Civilstandes und des Militärstandes (Offiziere und 
Militärbeamte). 
bef Art. 8. Das gesammte Militär steht unter des Großherzogs Ober- 
efehl. 
Art. 9. Dem Großherzog steht die Belohnung ausgezeichneter 
Verdienste zu. 
Art. 10. Der Großherzog übt das Recht der Begnadigung; in 
Fällen jedoch, welche auf einer von dem Landtage erhobenen Anklage 
beruhen, nur mit Zustimmung des Landtags. 
Art. 11. Dem Großherzog steht nach Maßgabe des vom deutschen 
Bunde gewährleisteten Abkommens vom 8. Juni 1825 die Hoheit über 
die Herrschaft Kniphausen, den Besitzer der Herrschaft und dessen 
Familie zu. 
Art. 12. 1. Der Großherzog ist für die Ausübung der Regierungs- 
gewalt unverantwortlich. 
# 2. Das Staatsministerium nimmt unter dem Eroßbherzoge die 
oberste Leitung der Regierung wahr. 
Alle Regierungserlasse des Großherzogs bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Mitgliedes des Staatsministeriums, 
wodurch dieses Mitglied die persönliche Verantwortlichkeit übernimmt. 
5 4. Jedes Mitglied des Staatsministeriums ist für seine Hand- 
lungen und Unterlassungen in Staatsangelegenheiten verantwortlich und 
darüber dem Landtage Auskunft schuldig. 
§5. Der GEroßherzog ernennt und entläßt die Mitglieder des 
Staatsministeriums lediglich nach eigener Entschließung, wobei es der 
oben gedachten Gegenzeichnung nicht bedarf. 
Art. 13. Der Erbgroßherzog nimmt nach vollendetem 18. Jahre 
an den Berathungen des Staatsministeriums Theil. 
Art. 14. 5 1. Der Sitz der Staatsregierung bleibt innerhalb des 
Staatsgebiets. 
8 2. Der Großherzog kann seinen wesentlichen Aufenthalt nicht 
außerhalb Landes nehmen. 
Art. 15. + 1. Der Großherzog kann nicht zugleich Oberhaupt 
eines außerdeutschen Staates sein, noch in Dienstpflichten irgend eines 
anderen Staates stehen. 
#2. Die Regierung des Großherzogthums kann ohne Zustimmung 
des Landtages nicht mit der Regierung eines anderen deutschen Staates 
in einer Person vereinigt werden. 
Art. 16. §F 1. Ist der Großherzog an der Ausübung der Regierung 
verhindert, so führt während dieser Verhinderung der von ihm zu er- 
nennende Stellvertreter die Regierung nach den Bestimmungen des 
Staatsgrundgesetzes und den damit übereinstimmenden Vorschriften, die 
er Großherzog ihm aus eigener freier Entschließung ertheilen möchte.
	        
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