Oldenburg. 237
Art. 7. 5 1. Der Großherzog leitet und überwacht die gesammte
innere Landesverwaltung. "
§2.Erernenntoderbeftätigtunmittelbarodermittelbaralle
Staatsdiener des Civilstandes und des Militärstandes (Offiziere und
Militärbeamte).
bef Art. 8. Das gesammte Militär steht unter des Großherzogs Ober-
efehl.
Art. 9. Dem Großherzog steht die Belohnung ausgezeichneter
Verdienste zu.
Art. 10. Der Großherzog übt das Recht der Begnadigung; in
Fällen jedoch, welche auf einer von dem Landtage erhobenen Anklage
beruhen, nur mit Zustimmung des Landtags.
Art. 11. Dem Großherzog steht nach Maßgabe des vom deutschen
Bunde gewährleisteten Abkommens vom 8. Juni 1825 die Hoheit über
die Herrschaft Kniphausen, den Besitzer der Herrschaft und dessen
Familie zu.
Art. 12. 1. Der Großherzog ist für die Ausübung der Regierungs-
gewalt unverantwortlich.
# 2. Das Staatsministerium nimmt unter dem Eroßbherzoge die
oberste Leitung der Regierung wahr.
Alle Regierungserlasse des Großherzogs bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Mitgliedes des Staatsministeriums,
wodurch dieses Mitglied die persönliche Verantwortlichkeit übernimmt.
5 4. Jedes Mitglied des Staatsministeriums ist für seine Hand-
lungen und Unterlassungen in Staatsangelegenheiten verantwortlich und
darüber dem Landtage Auskunft schuldig.
§5. Der GEroßherzog ernennt und entläßt die Mitglieder des
Staatsministeriums lediglich nach eigener Entschließung, wobei es der
oben gedachten Gegenzeichnung nicht bedarf.
Art. 13. Der Erbgroßherzog nimmt nach vollendetem 18. Jahre
an den Berathungen des Staatsministeriums Theil.
Art. 14. 5 1. Der Sitz der Staatsregierung bleibt innerhalb des
Staatsgebiets.
8 2. Der Großherzog kann seinen wesentlichen Aufenthalt nicht
außerhalb Landes nehmen.
Art. 15. + 1. Der Großherzog kann nicht zugleich Oberhaupt
eines außerdeutschen Staates sein, noch in Dienstpflichten irgend eines
anderen Staates stehen.
#2. Die Regierung des Großherzogthums kann ohne Zustimmung
des Landtages nicht mit der Regierung eines anderen deutschen Staates
in einer Person vereinigt werden.
Art. 16. §F 1. Ist der Großherzog an der Ausübung der Regierung
verhindert, so führt während dieser Verhinderung der von ihm zu er-
nennende Stellvertreter die Regierung nach den Bestimmungen des
Staatsgrundgesetzes und den damit übereinstimmenden Vorschriften, die
er Großherzog ihm aus eigener freier Entschließung ertheilen möchte.