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II. Abschnitt.
Von den staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten im Allgemeinen.
Art. 30. Das Recht eines Oldenburgischen Staatsbürgers (Staats-
angehörigkeit) und das damit verbundene Ortsbürgerrecht (Gemeinde-
angehörigkeit) wird erworben und verloren nach den näheren Be-
stimmungen der Gesetze.
Art. 31. §& 1. Vor dem Gesetze sind Alle gleich. Geburts= und
Standesvorrechte finden nicht Statt.
##2. Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigte, unter Er-
füllung der von dem Gesetze festgestellten Bedingungen, gleich zu-
gänglich.
§* 3. Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; die gesetzlich bestehenden
Befreiungsgründe sind möglichst einzuschränken.
Die Gesetzgebung wird die Wehrpflicht auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen regeln. Bis dahin bleiben die bisherigen Gesetze in
raft.
Art. 32. Jeder Staatsbürger hat volle Glaubens= und Gewissens-
freiheit.
Art. 33. §& 1. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß
der bürgerlichen, so wie der staats= und gemeindebürgerlichen Rechte
weder bedingt noch beschränkt.
§ 2. In den staats= und gemeinde-bürgerlichen Pflichten begründet
dasselbe keinen Unterschied und darf es solchen Pflichten keinen Ab-
bruch thun.
8 3. Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß.
Für jede staatsgesetzlich zulässige Ehe hat das Gesetz eine gültige
Form der bürgerlichen Eingehung (Civilehe) zu gewähren.
Art. 34. § 1. Die Wahl des Glaubensbekenntnisses ist nach zurück-
gelegtem 14. Lebensjahre der eigenen freien Ueberzeugung eines Jeden
überlassen.
#§# 2. In welcher Religion die Kinder erzogen werden sollen, haben
lediglich diejenigen zu bestimmen, denen nach bürgerlichen Gesetzen
die Erziehungsrechte zustehen.
Letzteres gilt insbesondere auch von der Erziehung der Kinder aus
gemischten Ehen.
3. Die näheren Bestimmungen darüber, wie es mit der religiösen
Erziehung der Kinder nach dem Tode der Eltern zu halten ist, bleiben
der Gesetzgebung vorbehalten.
Art. 35. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlich=
keit gezwungen werden.
Vorschriften über Beobachtung kirchlicher Ruhetage bleiben der
Gesetzgebung überlassen.
Art. 36. Jeder Staatsbürger ist unbeschränkt in der gemeinsamen
häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion und deren Gebräuche.
Gesetzübertretungen, welche bei Uebung der Religion und ihrer
Gebräuche begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.