Oldenburg. 241
Art. 37. 8 1. Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So
wahr mir Gott helfe!“ Zusätze zu dieser Formel so wie besondere Förmlich-
keiten sind zulässig nach Maßgabe der Gesetze.
Anstatt des Eides leistet derjenige, dem sein religiöses Be-
kenntniß einen Eid verbietet, ein Gelöbniß in der Form, welche nach seinem
religiösen Bekenntniß an die Stelle des Eides tritt.
Art. 38. F. 1. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Niemand
kann anders als nach dem Gesetze verurtheilt, keiner ohne Urtheil be-
straft werden.
5# 2. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Ausnahmegerichte sollen nie Statt finden.
3. Die Verordnungen über die Zwangsarbeitsanstalten für das
Herzogthum Oldenburg vom 29. Mai 1821 und für das Fürstenthum
Birkenfeld vom 30. Mai 1844 bleiben bis weiter in Kraft; doch sollen
einem der nächsten ordentlichen Landtage Entwürfe zu neuen Gesetzen
darüber vorgelegt werden.
Art. 39. 5 1. Die Verhaftung oder Verfolgung einer Person
wegen Verdachts eines Verbrechens oder Vergehens soll nur in den
gesetzlichen Fällen und Formen stattfinden. Solche Verhaftungen und
Verfolgungen sollen, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That,
nur geschehen in Kraft einer richterlichen, mit Gründen versehenen Ver-
fügung. Diese Verfügung muß im Augenblicke der Verhaftung oder
innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Verhafteten zugestellt werden,
auch ist der Verhaftete innerhalb 36 Stunden von einem Gerichtsbeamten
zu verhören.
Jl 2. Geschah die Verhaftung nicht von der zum weitern Verfahren
zuständigen Gerichtsbehörde, so ist der Verhaftete ohne Verzug an diese
abzuliefern.
3. Eine polizeistrafgerichtliche Untersuchungshaft bedarf, wenn
r länger als 48 Stunden dauern soll, der Genehmigung des vorgesetzten
erichts.
8 4. Die untere Polizeibehörde muß Jeden, den sie im Interesse
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Sittlichkeit in Verwahrung
genommen hat, entweder innerhalb Zmal 24 Stunden frei lassen, oder
falls derselbe nicht zu Protokoll hierauf verzichtet, von der vorgesetzten
Polizeibehörde die Genehmigung der Fortdauer der Verwahrung ein-
holen. Die nähere Regelung des Verfahrens bleibt der Gesetzgebung
überlassen.
§5. Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gerichte
zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden,
sofern nicht das Gesetz Ausnahmen begründet.
z 6. Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten
Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Ver-
letzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet.
Die Verwahrungsorte oder Gefängnisse dürfen die Freiheit
nicht mehr beschränken, und es darf dem Verhafteten kein größeres
Uebel zugefügt werden, als die gesetzlichen Zwecke der Haft und der Strafe
unumgänglich nothwendig machen.
Stoerk= v. Rauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 16