242 Oldenburg.
8 8. Die für das Heer= und Seewesen erforderlichen Modificationen
dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten. Bis zu
deren Erlassung bleiben die bestehenden betreffenden Gesetze in Kraft.
Art. 40. 8 1. Die Wohnung ist unverletzlich.
8 2. Eine Haussuchung ist nur zulässig:
1. in Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehls,
welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden
den Betheiligten zugestellt werden soll;
2. im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich
berechtigten Beamten;
3. in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahms-
weise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl allgemeine
Haussuchungen gestattet. Die deshalb bestehenden Gesetze sollen einer
Revision unterzogen werden.
5* 3. Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von
Hausgenossen erfolgen.
s#Die Unoverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Ver-
haftung eines gerichtlich Verfolgten.
Art. 41. § 1. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren
darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines
richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden,
welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden
dem Betheiligten zugestellt werden soll.
#§ 2. Bei allgemeinen Haussuchungen soll bis zur Erlassung des
im Art. 40 5+P 2 unter 3 erwähnten Gesetzes eine Beschlagnahme von
Briefen und Papieren nur in Kraft eines richterlichen Befehls und unter
Beobachtung der für denselben geltenden Vorschriften Statt finden.
Art. 42. Das Briefgeheimniß ist gewährleistet. Die bei straf-
gerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Be-
schränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.
Art. 43. 5 1. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht
oder Standrecht sie vorschreibt oder das Seerecht im Falle von Meutereien
sie zuläßt, die Strafen der körperlichen Züchtigung, des Lattengefängnisses,
der Abbitte und des Widerrufs, der Zwang zur Ehrenerklärung, so wie
die öffentliche Ausstellung sind abgeschafft.
5 2. An die Stelle der aufgehobenen Todesstrafe tritt bis zur Er-
lassung anderer strafgesetzlichen Bestimmungen die gesetzlich nächst mildere
trafe.
5 3. Der bürgerliche Tod soll als Strafe oder Folge einer Strafe
nicht Statt finden. Wo derselbe bereits ausgesprochen ist, sollen die
Wirkungen aufhören, in so weit erworbene Privatrechte dadurch nicht
verletzt werden.
Art. 44. Die Strafe der gerichtlichen Landesverweisung findet
gegen Angehörige des Großherzogthums nicht Statt.
Art. 45. Die Einziehung (Confiscation) des gesammten Ver-
mögens oder eines Verhältnißtheiles desselben bleibt unstatthaft.