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nahme der Gemeinde-Dienste und Lasten und der Nothleistungen durch
Krieg, Brand, Ueberschwemmung und dergleichen veranlaßt. In Be-
ziehung auf die bisher geforderten Dienste und Leistungen zu Staats-
wegen wird ein Gesetz Bestimmungen darüber treffen, welche Wege
Staatswege sind. Zur Unterhaltung und Erbauung von Kunststraßen
und ihren Zubehörungen sollen diese Dienste und Leistungen überall
nicht gefordert werden.
Wo seit dem 2. August 1830 an die Stelle der unter 2 a bis d er-
wähnten Befugnisse, Abgaben und Leistungen andere getreten sind,
fallen auch diese ohne Entschädigung weg. Sind dieselben zugleich mit
anderen Berechtigungen abgelöst und dafür im Ganzen Abgaben,
Leistungen oder Capitalzahlungen angenommen, so sollen diese auf
Verlangen der Pflichtigen nach bestimmten im Entschädigungsgesetze
zu stellenden Ansätzen verhältnismäßig vermindert, beziehungsweise in
dem zu drei Procent zu capitalisirenden Betrage gekürzt, bis solches
geschehen aber fortgezahlt werden. Auf Verlangen des Zahlenden ist
ein Versprechen der Rückzahlung des nach dem Entschädigungsgesetz
zuviel Gezahlten zu leisten. Wo bereits Zahlung geschehen ist, soll mit
Ausnahme der Entschädigung für Aufhebung des Rechts am Holze unter d
nach dem angegebenen Verhältnisse das Gezahlte vom Staate erstattet
werden.
Mit Aufhebung der unter Ziffer 1 und 2 genannten Rechte fallen
auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisher Berechtigten
dafür oblagen.
s 3. Alle übrige unter Ziffer 2 nicht erwähnte, aus einem bis hiezu
noch bestandenen guts= und schutzherrlichen Verbande fließende, auf dem
Grundeigenthum ruhende Dienste, Grundzinsen und Reallasten, so wie
die Zehnten jeden Ursprungs, sind aufgehoben unter Vorbehalt der Ent-
schädigung und unter den folgenden, so wie den sonstigen näheren Be-
stimmungen, welche ein dem nächsten ordentlichen Landtage vorzulegendes
Gesetz treffen wird:
a. der guts= und schutzherrliche Verband wird als bis hiezu be-
stehend angesehen nur bei den Hofhörigen und in den Fällen, wo das
Heimfallsrecht bis hiezu noch besteht;
b. die Verpflichtung zur Entschädigung haftet als Reallast auf
den bisher pflichtigen Grundstücken;
. die Entschädigung soll zu Capital angesetzt werden, und dieses
auf keinen Fall den sechzehnfachen Betrag des Geldwerthes des jähr-
lichen Reinertrages übersteigen;
Eine etwaige Verwandlung des Capitals in Rente bleibt der
Vereinbarung überlassen;
d. der jährliche Reinertrag wird nach den näheren Bestimmungen
des zu erlassenden Gesetzes, der Geldwerth desselben nach dem Durch-
schnitt der letzten dreißig Jahre ermittelt;
e. das festzustellende Entschädigungscapital wird vom Tage der
Verkündung des Staatsgrundgesetzes an mit vier Procent verzinset.
Die bereits durch freie Vereinbarung, durch Vermittelung oder Ent-
scheidung der Commission zur Regulirung der gutsherrlichen Verhältnisse