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oder durch gerichtliche Entscheidungen rechtsgültig erfolgten Umwand-
lungen und Ablösungen der hier unter Ziffer 3 erwähnten Befugnisse,
Abgaben und Leistungen bleiben in Kraft. Jedoch sollen in den Fällen,
wo der Staat die Gutsherrschaft war, die seit dem 2. August 1830 zu
Stande gekommenen Ablösungen zu immerwährender Rente, zu Amorti-
sationsrente, oder zu Capital, auch wenn die Zahlung vollständig ge-
leistet ist, auf Antrag der Pflichtigen revidirt und die — bis dahin aber
fortzuzahlenden — Geldäquivalente nach den Grundsätzen des zu er-
lassenden Entschädigungsgesetzes, jedoch — capitalisirt — zum fünf und
zwanzigfachen Betrage des Geldwerthes des jährlichen Reinertrages er-
mäßigt, beziehungsweise gekürzt oder zurückerstattet werden.
. Auch alle andere unzweifelhaft auf Grund und Boden (auch
Häusern) haftende Abgaben und Leistungen, insbesondere auch Erb-
pachten, Grundheuer, Mühlendienste, Leistungen für Mühlen, so wie die
von den Bestimmungen unter den Ziffern 2 und 3 nicht betroffenen,
aus gutsherrlichen Verhältnissen herrührenden Abgaben, Dienste und
Leistungen, nicht weniger die für frühere gutsherrliche Berechtigungen
durch Vertrag oder Entscheidung bereits festgesetzten oder noch fest-
zusetzenden Renten jeder Art, welche nicht unter die Ziffer 2 und 3 fallen,
sind ablösbar, ohne Rücksicht auf die Person und das Verhältniß des
Berechtigten und des Verpflichteten, in so fern die Gesetzgebung nicht
die unentgeltliche Aufhebung des einen oder anderen begründet findet.
Die näheren Bestimmungen hierüber und über die Art der Ablösung
bleiben gleichfalls dem zu erlassenden Gesetze vorbehalten; doch soll auch
bei diesen Ablösungen das Princip der Billigkeit den Verpflichtet-#n
gegenüber festgehalten werden. Bei Diensten, welche erweislich aus
einem gutsherrlichen Verhältnisse herrühren, soll die Entschädigung den
sechszehnfachen Betrag des jährlichen Reinertrags nicht übersteigen.
*. Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe
oder Leistung belastet werden.
§ 6. Auf die an den Staat zu zahlenden s. g. Ordinärgefälle und
sonstigen an den Staat als solchen zu zahlenden ständigen Gefälle, auf
die Gemeinde= und Genossenschafts-Abgaben und auf eigentliche Servi-
tuten findet dieser Artikel keine Anwendung.
Art. 64. § 1. Das Jagd= und Fischereiregal, so wie die Jagd-
hoheit und sämmtliche bisherige Jagdgesetze sind aufgehoben.
#§+# 2. Jagd= und Fischereigerechtigkeiten auf fremdem Grund und
Boden und in fremden Gewässern, so wie die Jagddienste, die Jagd-
rohnen und andere Leistungen für Jagdzwecke, und Fischereifrohnen
sind ohne Entschädigung aufgehoben.
#§ 3. Jedem steht das Jagdrecht auf eigenem Grund und Boden
und das Fischereirecht in eigenen Gewässern zu. Der Gesetzgebung
bleibt vorbehalten, die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen.
#s 4. Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden und
das Fischereirecht in fremden Gewässern darf in Zukunft nicht wieder
als Grundgerechtigkeit bestellt werden.