Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Oldenburg. 251 
8 2. Die nothwendige Verbindung zwischen Kirche und Schule 
wird, unter Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse, durch das 
Gesetz geregelt. In die oberen und unteren Schulbehörden sollen auch 
Geistliche und Schulmänner berufen werden. 
8 3. Die oberen Schulbehörden des Herzogthums Oldenburg sollen 
für die evangelischen so wie für die katholischen Lehranstalten gesondert 
bestehen und so eingerichtet werden, daß der betheiligten Kirche die zur 
ugios konfessionellen Bildung der Jugend erforderliche Einwirkung ge- 
ichert sei. 
Art. 83. § 1. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche 
Schulen überall genügend gesorgt werden. 
#5* 2. Alle öffentlichen Unterrichtsanstalten sollen stets mit an- 
gemessenen Lehrkräften und Lehrmitteln versehen sein. 
Art. 84. #+ 1. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Be- 
#§*# 2. Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder 
Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren 
Volksschulen vorgeschrieben ist. 
Art. 85. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten 
der Staatsdiener; sie haben ein Recht auf angemessenes Diensteinkommen 
so wie auf angemessene Pension. 
Art. 86. §+ 1. Die Volksschulen sind Gemeindeanstalten. Die 
Ausgaben für dieselben sind zunächst von der Gemeinde zu bestreiten, 
ohne daß dadurch die Zahlung eines mäßigen Schulgeldes ausgeschlossen 
wird. 
*J 2. Wird eine Gemeinde durch ihre Schulausgaben über ihre 
Rräfte beschwert, so soll der erforderliche Zuschuß nach Maaßgabe gesetz- 
licher Bestimmung aus der Staatscasse erfolgen. 
5 3. Besondere Armenschulen finden nicht Statt. 
Art. 87. Alle Volksschulen sind so einzurichten, daß die Jugend 
in denselben eine allgemein menschliche und bürgerliche, so wie eine 
religiös-konfessionelle Bildung erhält. 
Art. 88. §5 1. Der Staat stellt aus der Zahl der Geprüften die 
Lehrer der Volksschulen an. 
32. Inwiefern hiebei eine Betheiligung der Gemeinden statt- 
finden soll, bestimmt das Gesetz. 
Art. 89. §& 1. Für die Bildung tüchtiger Volksschullehrer ist durch 
Vervollkommnung der dazu vorhandenen Anstalten zu sorgen. Solche 
Anstalten sollen so eingerichtet und beaufsichtigt werden, daß dadurch 
gth religi s konfessionelle Bildung der heranzubildenden Lehrer ge- 
ert ist. 
5#2. Ein Anschluß an andere Deutsche Bildungs-Anstalten derselben 
Konfession ist gestattet. 
Art. 90. 81. Zur Förderung der Errichtung von höheren Bürger- 
schulen oder der Erweiterung der Volksschulen durch Vermehrung der 
nterrichtsgegenstände und Lehrkräfte an geeigneten Orten unter Be-
	        
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