Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

252 Oldenburg. 
rücksichtigung der Gewerbe und der Landwirthschaft, sollen den be- 
theiligten Gemeinden angemessene Zuschüsse aus der Staatskasse geleistet 
werden. 
#*# 2. Wo eine Gelehrten= oder Navigationsschule besteht, kann die 
höhere Bürgerschule mit derselben verbunden werden. 
Art. 91. 7J 1. Die Gelehrtenschulen, die Kriegs= und Marine- 
(Navigations-) Schulen sind Staatsanstalten. Ob und in wiefern Real- 
gymnasien dazu erhoben werden, bleibt gesetzlicher Bestimmung über- 
lassen. 
52. Kein Staatsangehöriger, welcher seine hinreichende Befähigung 
darthut, wozu bei den Kriegsschulen auch die vorschriftsmäßige Dienst- 
stellung gehören kann, darf von dem Unterrichte an diesen Anstalten 
ausgeschlossen werden. 
VI. Abschnitt. 
Von der Rechtspflege. 
Art. 92. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. 
Art. 93. J 1. Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den 
Gerichten geübt. Cabinets= und Ministerialjustiz ist unstatthaft. 
8 2. Die Gerichte sind berechtigt, den Schutz und, zur Ausführung 
ihrer Verfügungen, den Beistand der bürgerlichen und militärischen 
Behörden zu verlangen. 
Art. 94. Die Einrichtung, die Zuständigkeit und das Verfahren 
der Gerichte soll nach den in den Art. 95 bis 101 ausgesprochenen Grund- 
sätzen gesetzlich neu geregelt werden. Bis dahin bleiben die bestehenden 
Gesetze in Kraft. 
Art. 95. X& 1. Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Per- 
sonen oder Güter geben. 
## 2. Eine Ausnahme findet nur in Beziehung auf die Militär- 
gerichtsbarkeit in Strafsachen, so wie in Beziehung auf Militärdisciplinar- 
vergehen Statt, vorbehältlich der Bestimmungen für den Kriegsstand. 
Art. 96. 7 1. Rechtspflege und Verwaltung sollen von einander 
unabhängig sein und getrennt werden; jedoch bleibt der Gesetzgebung 
vorbehalten, zu bestimmen, ob und in welcher Weise diese Trennung 
auch in erster Instanz hinsichtlich der Polizeiübertretungen und der sog- 
Bagatellsachen stattfinden soll. 
5 2. Die Verwaltungsrechtspflege soll aufhören. 
Art. 97. § 1. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungs- 
behörden wird durch das Gesetz bestimmt. 
2. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs= und 
*z Gerichtsbehörden entscheidet eine durch das Gesetz zu bestimmende 
ehörde. 
Art. 98. Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer 
Berufserfahrung durch sachkundige, von den Berufsgenossen frei ge- 
wählte Richter geübt oder mitgeübt werden.
	        
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